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Auhang.
Auszug aus der Anlage C zur Eisenbahnversiehrsordnung vom 17. Dezember 1908
(Reichs-Gesetzöl. von 1909 5. 93 frk).
1d. Verdichtete und verstüssigte Gase.
Zur Beförderung sind zugelassen:
Verdichtete Gase:
1. Kohlen säure und Grubengas.
2. Azetylen, in Azeton gelöstes und in porösen Massen aufgesaugtes.
3. Leucht= und Fettgas, letzteres auch mit einem Zusatze von höchstens 30 Prozent Azetylen
(Mischgas), sowie Wassergas.
4. Sauerstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Preßluft.
Verflüssigte Gase:
5. Kohlensäure, Stickoxydul, Ammoniak, Chlor, schweflige Säure, Chlor-
kohlenoxyd (Phosgen).
6. Chlormethyl und Chloräthyl.
7. Flüssige Luft.
Beförderungsvorschriften.
A.
Art der Packgefäße.
a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6:
dicht verschlossene Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, die bei Leuchtgas
von mehr als 10 Atmosphären Überdruck und bei den Stoffen der Ziffern
2 und 4 nahtlos sein müssen. Bei Chlorkohlenoxyd (Phosgen), Chlormethyl
und Chloräthyl auch kupferne Gefäße. Als Schutzumhüllung für die Gefäße dürfen
Kisten verwendet werden.
b) Bei flüssiger Luft (Ziffer 7):
a) Glasgefäße mit luftleeren Doppelwänden.
Sie müssen mit Filz umkleidet und mit einem Filzpfropfen so verschlossen sein,
daß die verdampfenden Gase entweichen können, ohne im Innern einen erheblichen
Überdruck zu erzeugen, daß aber ein Ausfließen des Inhalts verhindert wird. Der
Filzpfropfen muß so befestigt sein, daß er sich beim Kippen oder Umkehren der Flasche
nicht lockert. Jede Flasche oder mehrere Flaschen gemeinschaftlich müssen durch einen
sicher stehenden Drahtkorb oder durch ein ähnliches Gefäß gegen Stöße geschützt sein.
Die Drahtkörbe oder anderen Gefäße sind in Metallkästen oder in Holzkisten mit Blech-
einsatz einzustellen, die oben offen oder nur durch ein Drahtnetz, einen mit Löchern
versehenen Deckel oder eine ähnliche Vorrichtung geschlossen sind. Die Metallkästen oder
Holzkisten müssen an dem unteren Teile bis zu einer solchen Höhe dicht sein, daß im