Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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dem Gase in Berührung kommenden Teile der Ventile nicht aus Kupfer hergestellt sein. Bei 
Chlorkohlenoxyd, Fett= und Mischgas find statt der Ventile eingeschraubte Stopfen zu- 
lässig; diese müssen so dicht schließen, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch be- 
merkbar macht. 
(2) Auf den Gefäßen müssen in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise vermerkt sein: 
a) bei den verdichteten Gasen: 
a) die Höhe des zulässigen Druckes, 
6) der Tag der letzten Prüfung und der Stempel des Sachverständigen, der die 
Prüfung vorgenommen hat; 
b) bei den verflüssigten Gasen: 
a) das Gewicht des leeren Behälters einschließlich der Ausrüstungsteile (Ventil, 
Schutzkappe, Stopfen und dergl.), 
68) das zulässige Höchstgewicht der Füllung, 
7) der Tag der letzten Prüfung und der Stempel des Sachverständigen, der die 
Prüfung vorgenommen hat. 
E. 
Füllung der Gefäße. 
(1) Der zulässige höchste Füllungsdruck der Gefäße für verdichtete Gaafer & bei 17,/°: 
für gasförmige Kohlensäure und Grubengss 
in Azeton gelöstes und in porösen Massen aufgesaugtes Azetylen Atmosphären 
„ Fettgas, Mischgas und Wassergss ( Überdruck. 
„ Sauerstoff, Wasserstoff, Leuchtgas, Sticsstoff und Preßlust 200 
(2) Die zulässige höchste Füllung der Gefäße für verflüssigte Gase der Ziffern 5 
und 6 beträgt: 
für Kohlensqure 1 kg Flüssigkeit für je 18. Liter 
l Stickoxydul 1 „ „ 13“ „ 
„ Ammoniak 1 „ "„ „ „ 188 „ 
„ Chlor 1 „"„ „ „ „ 00 „ Fassungsraum 
„ schweflige Säure 1 „ » »»0,8,, des Gefäßes. 
„ Chlorkohlenoxyd 1 „„ „ „ „ 0,, „ 
2 Chlormethyl 1 „ „ „ „ 125 „ 
„ Chloräthyl 1 „ „ „ „ 1, „ 
  
— —— — — — — —„ —
	        
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