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82.
Praktische Tätigkeit und Staatsprüfung unterscheiden sich nach den in § 1 Abs. 1
bezeichneten drei Fachrichtungen.
Zur praktischen Tätigkeit und zur Staatsprüfung je in ihrer Fachrichtung werden
Diplomingenieure zugelassen, die die Diplomprüfung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) als Architekt,
Bauingenieur, Maschineningenieur, Verwaltungsingenieur oder als Elektroingenieur ab-
gelegt haben und die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Ein Anspruch auf praktische
Ausbildung im Staatsdienst besteht nur, soweit es sich um die Leistung des vorgeschrie-
benen Behörden= und Oberbehördendienstes handelt.
Zu den Diplomprüfungen (Vor= und Hauptprüfung), für die im übrigen die
Diplomprüfungsordnungen und die dazu gehörigen Geschäftsordnungen der Technischen
Hochschule in Stuttgart maßgebend sind, wird unbeschadet des akademischen Charakters
der Prüfungen durch das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrs-
abteilung, im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen je ein
Regierungskommissar aus der Zahl der höheren technischen Beamten des Staats ab-
geordnet, der der Prüfungskommission als stimmberechtigtes Mitglied angehört.
83.
Die praktische Tätigkeit der Diplomingenieure dauert mindestens drei Jahre. Die
praktische Tätigkeit von Diplomingenieuren vor Erstehung der Diplomprüfung wird
jedenfalls mit der in den Diplomprüfungsordnungen vorgeschriebenen Mindestdauer auf
die dreijährige Ausbildungszeit angerechnet; im ganzen können von der in die Zeit vor
Erstehung der Diplomprüfung fallenden praktischen Tätigkeit bei Diplomingenieuren des
Hochbau= und des Bauingenieurfachs höchstens sechs Monate, bei Kandidaten des Maschi-
neningenieurfachs und der Elektrotechnik höchstens sechzehn Monate auf die vorgeschriebene
dreijährige Ausbildungszeit angerechnet werden. Während der praktischen Tätigkeit ist
ein vom Arbeitgeber zu bescheinigendes Arbeitsverzeichnis zu führen.
84.
Durch die Staatsprüfung soll vorzugsweise die praktische Befähigung festgestellt
werden.
Die Prüfung findet in der Regel jährlich einmal statt.