Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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7. Württembergische Bau- und Feuerpolizeivorschriften, rechtliche Bestimmungen 
über lästige Gewerbeanlagen, Dampfkessel, Wassertriebwerke und elektrische 
Anlagen, 
8. Arbeitergesetzgebung, Wasserrecht. 
III. Im Maschineningenieurfach einschließlich Elektrotechnik: 
1. Kraftmaschinen einschließlich Dampftkessel, 
2. Arbeitsmaschinen, insbesondere Werkzeugmaschinen, Hebewerke und Pumpen, 
3. Fabrikanlagen mit Einschluß der Wasserbauten (Wehre, Kanäle), Wasserver- 
sorgungsanlagen, 
4. Eisenbahnmaschinenwesen, Dampfschiffe und Trajekte, 
5. Elektrotechnik (Stromerzeugung, Stromverteilung, insbesondere Arbeitsüber- 
tragung, elektrische Bahnen), 
6. Heizungs= und Lüftungsanlagen, Beleuchtungseinrichtungen, 
7. Württembergische Bau- und Feuerpolizeivorschriften, rechtliche Bestimmungen 
über lästige Gewerbeanlagen, Dampfkessel, Wassertriebwerke und elektrische 
Anlagen, 
8. Arbeitergesetzgebung, Wasserrecht. 
In den einschlägigen Fächern unter I bis III wird auf die Kenntnis der Anfor- 
derungen der Gesundheitspflege Wert gelegt. 
*n 7. 
Die Staatsprüfung umfaßt: 
1. die Ausarbeitung eines größeren Entwurfs nach gegebenen Bedingungen und 
Unterlagen, 
2. die schriftliche und zeichnerische Bearbeitung von kleineren Aufgaben unter Aufsicht 
in den Fächern § 6 I Nr. 1 bis 4, II Nr. 1 bis 4, III Nr. 1 bis 5, 
3. eine mündliche Prüfung in den übrigen, nach Bedarf auch in den unter 1 und 
2 genannten Fächern. 
Wenn der Entwurf (Abs. 1 Nr. 1) nicht unter Aufficht auszuarbeiten ist, so hat 
der Kandidat bei der Ablieferung seiner Arbeit die schriftliche Versicherung an Eides 
Statt abzugeben, daß die Arbeit von ihm vollständig ohne fremde Hilfe verfaßt und 
gefertigt worden ist.
	        
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