Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

238 
88. 
Die für die Bearbeitung der Aufgaben zugelassenen Hilfsmittel werden den Kandi- 
daten spätestens Tags zuvor bekannt gegeben. 
Der Gebrauch und das Mitführen nicht erlaubter Hilfsmittel ist verboten. 
Ein Kandidat, der sich einer Verletzung dieses Verbots schuldig macht, wird durch 
Ausspruch der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen, wenn die Verfehlung 
im Laufe der Prüfung entdeckt wird; erfolgt die Entdeckung erst später, so wird ihm kein 
Prüfungszeugnis ausgestellt oder das schon ausgestellte Zeugnis entzogen. 
Gleiche Ahndung trifft einen Kandidaten, der während der Prüfung anderen zur 
Lösung der Aufgaben behilflich ist oder von anderen solche Hilfe annimmt oder dessen 
Versicherung an Eides Statt (§ 7 Abs. 2) als der Wahrheit nicht entsprechend ge- 
funden wird. 
809. 
Den Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, werden Zeugnisse ausgestellt, 
worin die in der Prüfung dargelegte Befähigung nach drei Stufen (I, II, III) bezeichnet 
wird, deren jede in zwei Unterabteilungen (a und bh zerfällt. 
Sie erhalten die Bezeichnung „Regierungsbaumeister“ und während ihrer Ver- 
wendung im Staatsdienst die Bezeichnung „Königlicher Regierungsbaumeister“; ihre 
Namen werden in alphabetischer Reihenfolge im Staats-Anzeiger veröffentlicht. 
§ 10. 
Hat ein Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so wird ihm dies mitgeteilt. 
Wenn ein Kandidat ohne triftige, sofort geltend gemachte und von der Prüfungs- 
kommission als ausreichend anerkannte Gründe entweder am Prüfungstermin ausbleibt 
oder die Prüfung vor ihrem Abschluß verläßt, so gilt diese als nicht bestanden. 
Ist ein Kandidat dreimal, sei es auch mit ausreichender Entschuldigung, bei der 
Prüfung ausgeblieben oder zurückgetreten, so kann ihm die Zulassung zu einer weiteren 
Prüfung versagt werden. 
Wer bei der Prüfung zweimal nicht für befähigt erkannt worden ist (vergl. auch 
Abs. 2), wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen. Dem Nichtbestehen der 
Prüfung steht es gleich, wenn ein Kandidat gemäß § 8 von der Prüfung ausgeschlossen 
oder seines Zeugnisses verlustig erklärt worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.