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88.
Die für die Bearbeitung der Aufgaben zugelassenen Hilfsmittel werden den Kandi-
daten spätestens Tags zuvor bekannt gegeben.
Der Gebrauch und das Mitführen nicht erlaubter Hilfsmittel ist verboten.
Ein Kandidat, der sich einer Verletzung dieses Verbots schuldig macht, wird durch
Ausspruch der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen, wenn die Verfehlung
im Laufe der Prüfung entdeckt wird; erfolgt die Entdeckung erst später, so wird ihm kein
Prüfungszeugnis ausgestellt oder das schon ausgestellte Zeugnis entzogen.
Gleiche Ahndung trifft einen Kandidaten, der während der Prüfung anderen zur
Lösung der Aufgaben behilflich ist oder von anderen solche Hilfe annimmt oder dessen
Versicherung an Eides Statt (§ 7 Abs. 2) als der Wahrheit nicht entsprechend ge-
funden wird.
809.
Den Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, werden Zeugnisse ausgestellt,
worin die in der Prüfung dargelegte Befähigung nach drei Stufen (I, II, III) bezeichnet
wird, deren jede in zwei Unterabteilungen (a und bh zerfällt.
Sie erhalten die Bezeichnung „Regierungsbaumeister“ und während ihrer Ver-
wendung im Staatsdienst die Bezeichnung „Königlicher Regierungsbaumeister“; ihre
Namen werden in alphabetischer Reihenfolge im Staats-Anzeiger veröffentlicht.
§ 10.
Hat ein Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so wird ihm dies mitgeteilt.
Wenn ein Kandidat ohne triftige, sofort geltend gemachte und von der Prüfungs-
kommission als ausreichend anerkannte Gründe entweder am Prüfungstermin ausbleibt
oder die Prüfung vor ihrem Abschluß verläßt, so gilt diese als nicht bestanden.
Ist ein Kandidat dreimal, sei es auch mit ausreichender Entschuldigung, bei der
Prüfung ausgeblieben oder zurückgetreten, so kann ihm die Zulassung zu einer weiteren
Prüfung versagt werden.
Wer bei der Prüfung zweimal nicht für befähigt erkannt worden ist (vergl. auch
Abs. 2), wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen. Dem Nichtbestehen der
Prüfung steht es gleich, wenn ein Kandidat gemäß § 8 von der Prüfung ausgeschlossen
oder seines Zeugnisses verlustig erklärt worden ist.