Die Wiederholung einer mit Erfolg bestandenen Prüfung zur Erlangung eines
besseren Zeugnisses ist nur einmal und nur innerhalb dreier Jahre nach Erstehung der
früheren Prüfung gestattet. Erlangt ein Kandidat hiebei keine höhere Befähigungsstufe,
so bleibt das frühere Zeugnis endgültig in Kraft.
11.
Soweit in dieser Verordnung Bestimmungen über die praktische Tätigkeit der
Kandidaten und über die Staatsprüfung im Baufach nicht getroffen sind, wird das
Nähere im Wege der Verfügung festgesetzt.
812.
Diplomingenieure, die eine der Diplomprüfungen an der Technischen Hochschule in
Stuttgart (§ 2 Abs. 2) im Jahre 1909 oder später erstehen und die deutsche Reichs-
angehörigkeit besitzen, erlangen in Württemberg die Befugnis zu Baumessungen je in
ihrem Fach.
Diplomingenieure des Hochbaufachs ethalten die Befugnis zur Anfertigung von
Lageplänen für Bauten aller Art und für gewerbliche Betriebsanlagen, sowie zur Aus-
führung der Arbeiten mit dem Nivellierinstrument und zur Anfertigung hiezu gehöriger
Pläne, wenn sie bei der Diplomvorprüfung für Architekten an der Technischen Hochschule
in Stuttgart im Jahre 1909 oder später oder bei einer Ergänzungsprüfung befriedigende
Kenntnisse in praktischer Geometrie nachgewiesen haben.
Diplomingenieure des Bauingenieurfachs erhalten die Befugnis zur Anfertigung
von Lageplänen für Bauten aller Art und für gewerbliche Betriebsanlagen, sowie zur
Ausführung der Arbeiten mit dem Nivellierinstrument und aller sonstigen Höhenmessungen
und zur Anfertigung hiezu gehöriger Pläne, wenn sie bei der Diplomprüfung (Abs. 1)
oder bei einer Ergänzungsprüfung befriedigende Kenntnisse in praktischer Geometrie
nachgewiesen haben.
Diplomingenieure des Hochbaufachs erhalten die Befugnisse der Diplomingenieure
des Bauingenieurfachs (Abs. 3), wenn sie die erforderlichen Kenntnisse in praktischer Geo-
metrie durch Erstehung der in Abs. 3 bezeichneten Ergänzungsprüfung nachgewiesen haben.
Diplomingenieure, die die Diplomprüfung (Abs. 1) als Maschineningenieure, Ver-
waltungsingenieure oder Elektroingenieure erstanden haben, erhalten die Befugnisse der