Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

Die Wiederholung einer mit Erfolg bestandenen Prüfung zur Erlangung eines 
besseren Zeugnisses ist nur einmal und nur innerhalb dreier Jahre nach Erstehung der 
früheren Prüfung gestattet. Erlangt ein Kandidat hiebei keine höhere Befähigungsstufe, 
so bleibt das frühere Zeugnis endgültig in Kraft. 
11. 
Soweit in dieser Verordnung Bestimmungen über die praktische Tätigkeit der 
Kandidaten und über die Staatsprüfung im Baufach nicht getroffen sind, wird das 
Nähere im Wege der Verfügung festgesetzt. 
812. 
Diplomingenieure, die eine der Diplomprüfungen an der Technischen Hochschule in 
Stuttgart (§ 2 Abs. 2) im Jahre 1909 oder später erstehen und die deutsche Reichs- 
angehörigkeit besitzen, erlangen in Württemberg die Befugnis zu Baumessungen je in 
ihrem Fach. 
Diplomingenieure des Hochbaufachs ethalten die Befugnis zur Anfertigung von 
Lageplänen für Bauten aller Art und für gewerbliche Betriebsanlagen, sowie zur Aus- 
führung der Arbeiten mit dem Nivellierinstrument und zur Anfertigung hiezu gehöriger 
Pläne, wenn sie bei der Diplomvorprüfung für Architekten an der Technischen Hochschule 
in Stuttgart im Jahre 1909 oder später oder bei einer Ergänzungsprüfung befriedigende 
Kenntnisse in praktischer Geometrie nachgewiesen haben. 
Diplomingenieure des Bauingenieurfachs erhalten die Befugnis zur Anfertigung 
von Lageplänen für Bauten aller Art und für gewerbliche Betriebsanlagen, sowie zur 
Ausführung der Arbeiten mit dem Nivellierinstrument und aller sonstigen Höhenmessungen 
und zur Anfertigung hiezu gehöriger Pläne, wenn sie bei der Diplomprüfung (Abs. 1) 
oder bei einer Ergänzungsprüfung befriedigende Kenntnisse in praktischer Geometrie 
nachgewiesen haben. 
Diplomingenieure des Hochbaufachs erhalten die Befugnisse der Diplomingenieure 
des Bauingenieurfachs (Abs. 3), wenn sie die erforderlichen Kenntnisse in praktischer Geo- 
metrie durch Erstehung der in Abs. 3 bezeichneten Ergänzungsprüfung nachgewiesen haben. 
Diplomingenieure, die die Diplomprüfung (Abs. 1) als Maschineningenieure, Ver- 
waltungsingenieure oder Elektroingenieure erstanden haben, erhalten die Befugnisse der
	        
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