Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Versügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, des Innern und 
der Finanzen, 
betreffen) die Vornahme der Staatsprüfung im Laufach. Vom 14. August 1909. 
Auf Grund des § 11 der Königlichen Verordnung vom 12. August 1909, be- 
treffend die Staatsprüfung im Baufach (Reg. Bl. S. 233), wird über die Vornahme 
dieser Staatsprüfung im Einverständnis mit dem Ministerium des Kirchen= und Schul- 
wesens folgendes verfügt: 
§ 1. 
Die Leitung der Prüfungsgeschäfte besorgt der Vorsitzende der betreffenden Prü- 
fungskommission oder sein Stellvertreter. 
Ohne Entschuldigung bei dem Vorsitzenden darf kein Mitglied der Kommission eine 
Sitzung versäumen. 
Der Vorsitzende ist, wenn er selbst prüft, stimmberechtigt, sonst nur im Falle der 
Stimmengleichheit. Tritt im ersten Falle Stimmengleichheit ein, so gibt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Findet er bei einem Beschluß einen erheblichen Anstand, so hat er die Entschließung 
des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, herbeizuführen. 
§2. 
Die Besorgung der Expeditionsgeschäfte, die Anfertigung der erforderlichen Ver- 
zeichnisse und übersichten, sowie die Führung des Protokolls bei den Verhandlungen der 
Kommission liegt dem Schriftführer ob. 
Er hat auch die Prüfungssportel einzuziehen und sie an das Kameralamt Stuttgart 
gegen Empfangsbescheinigung abzuliefern (§ 26 der Verfügung sämtlicher Ministerien 
vom 2. Januar 1900, Reg. Bl. S. 1), sowie bei den schriftlichen Arbeiten der Kandidaten 
die Aufsicht zu führen. Nach Bedürfnis sind weitere Aufsichtsbeamte zu bestellen. 
§ 3. 
Die drei beteiligten Ministerien bezeichnen für jede der drei Prüfungskommissionen 
(§5 Abs. 1 der K. Verordnung) je einen technischen Beamten. Der Verwaltungsbeamte, 
der in den in § 6 I Nr. 6 und 7, II Nr. 7 und 8, III Nr. 7 und 8 der K. Verord- 
nung bezeichneten Fächern zu prüfen hat, wird abwechslungsweise von den beteiligten drei 
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