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Ministerien berufen. Für sämtliche drei Prüfungskommissionen wird soweit möglich
derselbe Verwaltungsbeamte bestellt. Diese vier Beamten bilden mit den betreffenden
zwei ordentlichen Professoren der Technischen Hochschule je eine der drei Prüfungskom=
missionen. Für jede Kommission wird von den beteiligten Ministerien ein Stellvertreter
des Vorsitzenden bestimmt.
Die Ministerien werden darauf bedacht sein, daß ein Wechsel ihrer Vertreter mög-
lichst selten eintritt; zum mindesten soll ein Beamter drei Jahre derselben Kommission
angehören. Aus jeder Kommission soll in einem Jahre nicht mehr als einer der drei
technischen Vertreter der Ministerien und je nach drei Jahren der Verwaltungsbeamte
ausscheiden.
Die Berufung der ordentlichen Professoren erfolgt auf Vorschlag des Senats der
Technischen Hochschule in der Regel für die Dauer von drei Jahren durch das Mini-
sterium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung.
Die Prüfungen im Hochbau= und im Bauingenieurfach finden regelmäßig in den
Monaten Dezember bis Februar, die Prüfung im Maschineningenieurfach in der zweiten
Hälfte des Jahres statt.
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, bestellt die
Kommissionen für die Prüfungen im Hochbau= und im Bauingenieurfach bis 15. Juli,
die Kommission für die Prüfung im Maschineningenieurfach bis 15. April. Je inner-
halb einer Woche treten die Kommissionen zur vorläufigen Bezeichnung der Bericht-
erstatter zusammen.
84.
Die Meldungen zu den Prüfungen im Hochbau- und im Bauingenieurfach sind
spätestens am 1. September, die Meldungen zu der Prüfung im Maschineningenieur-
fach spätestens am 1. Mai bei dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Verkehrsabteilung, einzureichen. Die Meldung muß die genaue Adresse des Kandidaten
enthalten (vergl. auch § 5 Abs. 2); Anderungen der Adresse, die vor dem Abschluß der
Prüfung eintreten, sind sofort anzuzeigen.
Ist für eine Prüfung nur ein Kandidat vorhanden, so kann er von dem Mini-
sterium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, auf die nächste Prüfung
verwiesen werden.