Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Ministerien berufen. Für sämtliche drei Prüfungskommissionen wird soweit möglich 
derselbe Verwaltungsbeamte bestellt. Diese vier Beamten bilden mit den betreffenden 
zwei ordentlichen Professoren der Technischen Hochschule je eine der drei Prüfungskom= 
missionen. Für jede Kommission wird von den beteiligten Ministerien ein Stellvertreter 
des Vorsitzenden bestimmt. 
Die Ministerien werden darauf bedacht sein, daß ein Wechsel ihrer Vertreter mög- 
lichst selten eintritt; zum mindesten soll ein Beamter drei Jahre derselben Kommission 
angehören. Aus jeder Kommission soll in einem Jahre nicht mehr als einer der drei 
technischen Vertreter der Ministerien und je nach drei Jahren der Verwaltungsbeamte 
ausscheiden. 
Die Berufung der ordentlichen Professoren erfolgt auf Vorschlag des Senats der 
Technischen Hochschule in der Regel für die Dauer von drei Jahren durch das Mini- 
sterium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung. 
Die Prüfungen im Hochbau= und im Bauingenieurfach finden regelmäßig in den 
Monaten Dezember bis Februar, die Prüfung im Maschineningenieurfach in der zweiten 
Hälfte des Jahres statt. 
Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, bestellt die 
Kommissionen für die Prüfungen im Hochbau= und im Bauingenieurfach bis 15. Juli, 
die Kommission für die Prüfung im Maschineningenieurfach bis 15. April. Je inner- 
halb einer Woche treten die Kommissionen zur vorläufigen Bezeichnung der Bericht- 
erstatter zusammen. 
84. 
Die Meldungen zu den Prüfungen im Hochbau- und im Bauingenieurfach sind 
spätestens am 1. September, die Meldungen zu der Prüfung im Maschineningenieur- 
fach spätestens am 1. Mai bei dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung, einzureichen. Die Meldung muß die genaue Adresse des Kandidaten 
enthalten (vergl. auch § 5 Abs. 2); Anderungen der Adresse, die vor dem Abschluß der 
Prüfung eintreten, sind sofort anzuzeigen. 
Ist für eine Prüfung nur ein Kandidat vorhanden, so kann er von dem Mini- 
sterium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, auf die nächste Prüfung 
verwiesen werden.
	        
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