Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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zugestellt. Für jede Prüfung werden, soweit dies nach den eingegangenen Meldungen 
erforderlich ist, die Bedingungen und Unterlagen für je einen größeren Entwurf aus 
den genannten Gebieten von den betreffenden Berichterstattern, Mitberichterstattern und 
etwaigen weiteren Sachverständigen (§ 5 Abs. 2 der K. Verordnung) aufgestellt und der 
Kommission unter Bezeichnung der bei der Bearbeitung zuzulassenden Hilfsmittel Ende 
Oktober zur Genehmigung vorgelegt. Als Aufgaben kommen hauptsächlich in Betracht 
Entwürfe für Eisenbahnen, Straßen, wasserbauliche Anlagen, Wasserversorgungen und 
Entwässerungen von Städten, die Fertigung von Zeichnungen dabei vorkommender 
Bauwerke, die Aufstellung von Kostenvoranschlägen mit Preisbildung und Baubedingungen 
zu den Entwürfen oder zu einzelnen Teilen derselben. Zu sämtlichen Teilen der Ent- 
würfe können einschlägige Berechnungen und die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der 
Anlagen verlangt werden. 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission läßt erforderlichenfalls die Aufgaben für 
die größeren Entwürfe (Abs. 1 und 2) verwielfältigen; im übrigen finden auf diese Auf- 
gaben die Vorschriften des § 7 Abs. 1 sinngemäße Anwendung. 
Die Ausarbeitung der größeren Entwürfe erfolgt bei den Prüfungen im Hochbau- 
und im Bauingenieurfach unter Aufsicht je zu Anfang des Monats Dezember. Bericht- 
erstatter und Mitberichterstatter tragen ihre schriftlich kurz begründeten Urteile der 
Prüfungskommission vor, die über die endgültig zu erteilende Note entscheidet. 
§ 6. 
Bei der Prüfung im Maschineningenieurfach werden die Bedingungen und 
Unterlagen für den größeren Entwurf (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 der K. Verordnung) von den 
Berichterstattern, Mitberichterstattern und etwaigen weiteren Sachverständigen (8 5 
Abs. 2 der K. Verordnung) aufgestellt und der Prüfungskommission in der vor Mitte 
Juni stattfindenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Bei der Stellung der Auf- 
gaben ist auf die vorherige praktische Tätigkeit des Kandidaten soweit möglich Rücksicht 
zu nehmen. 
Jedem Kandidaten sind die für den größeren Entwurf gestellten Bedingungen samt 
Unterlagen bis zum 30. Juni vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mit der Ver- 
pflichtung zu übergeben, den Entwurf ohne fremde Hilfe zu fertigen. Der Kandidat hat 
den Ort zu bezeichnen, an dem er den Entwurf fertigen will; ein Ortswechsel ist anzuzeigen.
	        
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