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Schreibpapier wird ihnen im Prüfungsraum zur Verfügung gestellt; alle übrigen
Materialien haben sie mitzubringen.
§ 10.
Die schriftlichen Aufgaben werden den Kandidaten nach dem Prüfungsplan je für
einen Prüfungsabschnitt unter Bezeichnung der für die Bearbeitung bestimmten Zeit
durch den Berichterstatter oder den Mitberichterstatter oder auf Anordnung des Bericht-
erstatters durch den Prüfungsschriftführer eröffnet. Die zugelassenen Hilfsmittel find
den Kandidaten rechtzeitig vorher bekannt zu geben (§ 8 Abs. 1 der K. Verordnung).
Jede Aufgabe ist auf besonderem Bogen zu bearbeiten, der auf der Vorderseite mit
dem Namen des Kandidaten, der Bezeichnung des Prüfungsfachs und der Nummer der
Aufgabe und am Schluß der Ausarbeitung mit der Unterschrift des Kandidaten zu ver-
sehen ist. Falls eine Aufgabe nicht bearbeitet wird, ist ein in gleicher Weise bezeichneter
leerer Bogen abzugeben.
Die schriftlichen Arbeiten sind, wenn auch unvollendet, spätestens am Schluß der
zur Bearbeitung bestimmten Zeit an den Aufsichtsbeamten abzugeben, der die Zeit der
Ablieferung vermerkt. Nach der Ablieferung der Arbeiten dürfen keine Änderungen mehr
vorgenommen werden. Der Aufsichtsbeamte hat festzustellen, ob jeder Kandidat zu jeder
Aufgabe eine Bearbeitung oder einen vorschriftsmäßig bezeichneten leeren Bogen abgegeben
hat. Er übersendet die Arbeiten verschlossen und versiegelt an den Berichterstatter.
Der Berichterstatter hat die Arbeiten mit seinem Urteil dem Mitberichterstatter zu-
zustellen, der sie unter Beifügung auch seines Urteils an den Vorsitzenden weiter zu
geben hat.
§ 11.
Kein Kandidat darf ohne Vorwissen des Aufsichtsbeamten mit einem Dritten in
Verkehr treten oder vor Ablieferung seiner Arbeiten das Prüfungszimmer ohne Aufsicht
verlassen, falls er nicht auf die fernere Teilnahme an der Prüfung ausdrücklich verzichtet.
9 12.
Auf die Ausarbeitung des größeren Entwurfs durch die Kandidaten des Hochbau-
und des Bauingenieurfachs finden die Bestimmungen über die schriftlichen Aufgaben
sinngemäße Anwendung; außerdem gelten hiefür folgende Vorschriften.
Bei der Prüfung im Hochbaufach hat jeder Kandidat spätestens zwei Stunden nach