Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Schreibpapier wird ihnen im Prüfungsraum zur Verfügung gestellt; alle übrigen 
Materialien haben sie mitzubringen. 
§ 10. 
Die schriftlichen Aufgaben werden den Kandidaten nach dem Prüfungsplan je für 
einen Prüfungsabschnitt unter Bezeichnung der für die Bearbeitung bestimmten Zeit 
durch den Berichterstatter oder den Mitberichterstatter oder auf Anordnung des Bericht- 
erstatters durch den Prüfungsschriftführer eröffnet. Die zugelassenen Hilfsmittel find 
den Kandidaten rechtzeitig vorher bekannt zu geben (§ 8 Abs. 1 der K. Verordnung). 
Jede Aufgabe ist auf besonderem Bogen zu bearbeiten, der auf der Vorderseite mit 
dem Namen des Kandidaten, der Bezeichnung des Prüfungsfachs und der Nummer der 
Aufgabe und am Schluß der Ausarbeitung mit der Unterschrift des Kandidaten zu ver- 
sehen ist. Falls eine Aufgabe nicht bearbeitet wird, ist ein in gleicher Weise bezeichneter 
leerer Bogen abzugeben. 
Die schriftlichen Arbeiten sind, wenn auch unvollendet, spätestens am Schluß der 
zur Bearbeitung bestimmten Zeit an den Aufsichtsbeamten abzugeben, der die Zeit der 
Ablieferung vermerkt. Nach der Ablieferung der Arbeiten dürfen keine Änderungen mehr 
vorgenommen werden. Der Aufsichtsbeamte hat festzustellen, ob jeder Kandidat zu jeder 
Aufgabe eine Bearbeitung oder einen vorschriftsmäßig bezeichneten leeren Bogen abgegeben 
hat. Er übersendet die Arbeiten verschlossen und versiegelt an den Berichterstatter. 
Der Berichterstatter hat die Arbeiten mit seinem Urteil dem Mitberichterstatter zu- 
zustellen, der sie unter Beifügung auch seines Urteils an den Vorsitzenden weiter zu 
geben hat. 
§ 11. 
Kein Kandidat darf ohne Vorwissen des Aufsichtsbeamten mit einem Dritten in 
Verkehr treten oder vor Ablieferung seiner Arbeiten das Prüfungszimmer ohne Aufsicht 
verlassen, falls er nicht auf die fernere Teilnahme an der Prüfung ausdrücklich verzichtet. 
9 12. 
Auf die Ausarbeitung des größeren Entwurfs durch die Kandidaten des Hochbau- 
und des Bauingenieurfachs finden die Bestimmungen über die schriftlichen Aufgaben 
sinngemäße Anwendung; außerdem gelten hiefür folgende Vorschriften. 
Bei der Prüfung im Hochbaufach hat jeder Kandidat spätestens zwei Stunden nach
	        
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