Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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schriftlichen (§ 7 Abs. 2) vor der versammelten Kommission abgehalten; sie erfolgt in 
Gruppen von höchstens vier Kandidaten. 
Die Mitglieder der Kommission find innerhalb der für die Prüfung festgesetzten 
Zeit (§ 8) berechtigt, weitere Fragen zu stellen. 
9 15. 
In den Fächern, worin nur mündlich zu prüfen ist (§ 8 1 Nr. 5 bis 7, II Nr. 5 
bis 8, III Nr. 6 bis 8), werden die Noten der Kandidaten sofort nach der Prüfung einer 
Gruppe festgestellt. 
8 16. 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat nach dem Schluß der mündlichen Prü- 
fung binnen acht Tagen eine Sitzung abzuhalten, in der die Berichterstatter über die 
Lösungen der schriftlichen und zeichnerischen Aufgaben Vortrag zu erstatten haben und 
in der unter Berücksichtigung des Ergebnisses der etwaigen mündlichen Ergänzungsprüfung 
zunächst über die jedem Kandidaten für die einzelnen Prüfungsfächer zu erteilenden Noten 
mit Stimmenmehrheit Beschluß gefaßt wird. Auf Grund dieser Noten wird die Be— 
fähigungsstufe der Kandidaten ermittelt. 
Den Kandidaten darf vor Abschluß der Prüfung über das Ergebnis der einzelnen 
Arbeiten keine Auskunft erteilt werden. 
§ 17. 
Die Zeugnisse in den einzelnen Fächern und die Befähigungsstufe werden wie folgt 
bestimmt: 
1. Für den größeren Entwurf und für die sonstigen schriftlichen und mündlichen 
Prüfungsfächer (§ 6 der K. Verordnung) sind Noten nach folgenden Abstufungen 
zu erteilen: 
0 unbrauchbar oder gar nicht gefertigt 
1 schlecht 
2 schwach 
3 mittelmäßig 
4 ziemlich gut 
5 ziemlich gut bis gut
	        
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