Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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6 gut 
7 gut bis recht gut 
8 recht gut 
9 ausgezeichnet. 
Die Zeugnisse für die schriftlichen und zeichnerischen Arbeiten haben die Bericht- 
erstatter und die Mitberichterstatter nach ihrem Ermessen auf den betreffenden 
Bearbeitungen oder abgesondert schriftlich kurz zu begründen. Bei der Zeugnis- 
erteilung für den größeren Entwurf werden im Hochbaufach die Entwurfstkizze 
und die weitere Bearbeitung, im Bauingenieurfach die einzelnen Teile der Lösung 
je für sich bewertet. 
In Fächern, worin eine mündliche Ergänzungsprüfung stattgefunden hat, wird 
die auf Grund der schriftlichen Arbeiten erteilte Note nach dem Ergebnis der 
mündlichen Prüfung unter Umständen erhöht oder herabgesetzt. 
Die Enddurchschnittsnote wird durch Teilung der Summe der Noten beim Hoch- 
baufach mit 22, beim Bauingenieurfach mit 23 und beim Maschineningenieurfach 
mit 21 ermittelt. 
Die Prüfung ist mit Erfolg bestanden, wenn die Durchschnittsnote mindestens 
3,,5 beträgt. 
.n Als Befähigungsstufen werden zuerkannt bei einer Durchschnittsnote von 
3,, bis 4,, die Stufe IIIb (Fureichend), 
4,, „ 5% „ „ III/8 (ziemlich gut), 
50 „ 56 „ „ Ul.b (ziemlich gut bis gut), 
5% „ 6% „ „ H.o (gut), 
6, „ 78 „ „ Ib (recht gut), 
7, und mehr, „ la (aussgezeichnet). 
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnoten in den einzelnen Fächern und 
der Enddurchschnittsnote werden zu den ganzen Zahlen hinzukommende Brüche 
auf Zehntel in der Weise abgerundet, daß fünf Hundertstel und weniger außer 
Berechnung bleiben, alle höheren Bruchteile aber als ganzes Zehntel berechnet 
werden.
	        
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