Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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9 18. 
Die Zeugnisse über die Erstehung der Prüfung sind nach dem Vordruck der Anlage 1 
auszufertigen und von dem Vorsitzenden und sämtlichen Mitgliedern der Prüfungs- 
kommission zu unterzeichnen. Die Befähigungsstufe ist darin mit Worten anzugeben. 
Benachrichtigungsschreiben an die nicht für befähigt erkannten Kandidaten hat der 
Prüfungsschriftführer zu entwerfen. 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Zeugnisse, und zutreffendenfalls 
die Benachrichtigungsschreiben unter Anschluß sämtlicher Akten dem Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, vorzulegen, das die Unterzeichnung der 
Zeugnisse durch die Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und 
der Finanzen unter Beidrückung der Ministerialstempel, die öffentliche Bekanntmachung 
der Namen der mit Erfolg geprüften Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge durch die 
genannten Ministerien, die Ausfolgung der Prüfungszeugnisse, die Benachrichtigung der 
nicht für befähigt erkannten Kandidaten und die Einweisung der Prüfungssportel einleitet. 
§ 19. 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat nach dem Schluß der Prüfung eine 
Aufstellung der Kosten einschließlich der Belohnungen dem Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, vorzulegen. 
Den Kandidaten des Maschineningenieurfachs einschließlich der Elektrotechnik werden 
nach vollständigem Abschluß der Prüfung die von ihnen eingereichten größeren Entwürfe 
zur Verfügung gestellt. 
§ 20. 
Der nach § 12 Abs. 2 bis 5 der K. Verordnung geforderte Nachweis befriedigender 
Kenntnisse in praktischer Geometrie ist erbracht, wenn die in diesem Fache erlangte Note 
mindestens 5 (ziemlich gut bis gut) beträgt. Die dort genannten Ergänzungsprüfungen 
werden an der Technischen Hochschule in Stuttgart abgelegt durch Teilnahme an der 
Diplomvorprüfung für Architekten oder an der Diplomprüfung für Bauingenieure im 
Fache der praktischen Geometrie, je nachdem der Kandidat die den Architekten oder die 
den Bauingenieuren eingeräumten Befugnisse erwerben will. Die Ergänzungsprüfung 
muß spätestens vier Jahre nach Erstehung der Diplomprüfung und vor der Staats- 
prüfung abgelegt werden. Ihre Wiederholung ist nicht zulässig.
	        
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