252
9 18.
Die Zeugnisse über die Erstehung der Prüfung sind nach dem Vordruck der Anlage 1
auszufertigen und von dem Vorsitzenden und sämtlichen Mitgliedern der Prüfungs-
kommission zu unterzeichnen. Die Befähigungsstufe ist darin mit Worten anzugeben.
Benachrichtigungsschreiben an die nicht für befähigt erkannten Kandidaten hat der
Prüfungsschriftführer zu entwerfen.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Zeugnisse, und zutreffendenfalls
die Benachrichtigungsschreiben unter Anschluß sämtlicher Akten dem Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, vorzulegen, das die Unterzeichnung der
Zeugnisse durch die Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und
der Finanzen unter Beidrückung der Ministerialstempel, die öffentliche Bekanntmachung
der Namen der mit Erfolg geprüften Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge durch die
genannten Ministerien, die Ausfolgung der Prüfungszeugnisse, die Benachrichtigung der
nicht für befähigt erkannten Kandidaten und die Einweisung der Prüfungssportel einleitet.
§ 19.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat nach dem Schluß der Prüfung eine
Aufstellung der Kosten einschließlich der Belohnungen dem Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, vorzulegen.
Den Kandidaten des Maschineningenieurfachs einschließlich der Elektrotechnik werden
nach vollständigem Abschluß der Prüfung die von ihnen eingereichten größeren Entwürfe
zur Verfügung gestellt.
§ 20.
Der nach § 12 Abs. 2 bis 5 der K. Verordnung geforderte Nachweis befriedigender
Kenntnisse in praktischer Geometrie ist erbracht, wenn die in diesem Fache erlangte Note
mindestens 5 (ziemlich gut bis gut) beträgt. Die dort genannten Ergänzungsprüfungen
werden an der Technischen Hochschule in Stuttgart abgelegt durch Teilnahme an der
Diplomvorprüfung für Architekten oder an der Diplomprüfung für Bauingenieure im
Fache der praktischen Geometrie, je nachdem der Kandidat die den Architekten oder die
den Bauingenieuren eingeräumten Befugnisse erwerben will. Die Ergänzungsprüfung
muß spätestens vier Jahre nach Erstehung der Diplomprüfung und vor der Staats-
prüfung abgelegt werden. Ihre Wiederholung ist nicht zulässig.