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zugehen hat. Das Gesuch muß so begründet sein, daß ohne weiteres beurteilt werden
kann, ob die Beurlaubung des Schülers zulässig ist. Geschäftliche Inanspruchnahme
kann nur in Notfällen, auswärtige Arbeit in der Regel nur dann als ausreichender
Entschuldigungsgrund angesehen werden, wenn der Schüler durch den Besuch der Schule
mehr als einen halben Tag an der Arbeit versäumen würde.
8 14.
Den Schülern darf Urlaub erteilt werden
von jedem Lehrer für einzelne seiner Unterrichtsstunden,
vom Klassenlehrer bis zu zwei Schultagen,
vom Schulvorstand bis zu 14 Tagen,
für längere Zeit vom Gewerbe= oder Handelsschulrat.
Von der Genehmigung des Urlaubs sind die beteiligten Lehrer alsbald in Kenntnis
zu setzen.
* 15.
Diejenigen Schüler, die nach ordnungsmäßigem Besuch der obersten (dritten) Klasse
aus der Schule entlassen werden, erhalten ein Entlassungszeugnis mit Angaben über
den Zeitpunkt ihres Ein= und Austritts und über die von ihnen besuchten Abteilungen
und Klassen sowie mit den Noten, die sie sich in Fleiß und Betragen und in den
einzelnen Unterrichtsfächern zuletzt erworben haben. Das Entlassungszeugnis ist mit
den Unterschriften des Klassenlehrers und des Schulvorstands zu versehen.
Schüler, die aus der Schule austreten, ohne die oberste Klasse durchlaufen zu
haben, erhalten eine Bescheinigung über die an der Schule zugebrachte Zeit.
8 16.
Am Schluß des Schuljahrs findet eine schriftliche und eine mündliche Prüfung statt.
Die schriftliche Prüfung dient zur Feststellung der Jahreszeugnisse und der Ent-
lassungszeugnisse, wobei jedoch die im Lauf des Schuljahrs erlangten Zeugnisse mit zu
berücksichtigen sind.
Die mündliche Prüfung ist öffentlich; sie soll den Gemeindebehörden und den Ge-
werbetreibenden einen Einblick in die Leistungen der Schule und den Unterrichtsbetrieb
ermöglichen. Mit ihr ist eine Ausstellung der Schülerzeichnungen zu verbinden, die sich