Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Eine praktische Tätigkeit vor der Diplomprüfung kann ebenfalls nur auf den Ein- 
führungsdienst in den durch § 3 der Königlichen Verordnung gezogenen Grenzen an- 
gerechnet werden. Soweit eine solche Tätigkeit nicht in den Diplomprüfungsordnungen 
ausdrücklich vorgeschrieben ist, wird sie in der Regel nur angerechnet, wenn sie unter der 
Leitung eines staatlichen oder Gemeindebaubeamten oder eines akademisch gebildeten 
Privattechnikers stattgefunden hat. 
II. Praktische Tätigkeit im Staatsdienst. 
1. Zulassung und Beaufsichtigung. 
8 5. 
Gesuche um Zulassung zur praktischen Tätigkeit im Staatsdienste sind für die Regel 
von Diplomingenieuren des Hochbaufachs auf 1. Oktober, von Diplomingenieuren des 
Bauingenieurfachs auf 1. April unter Darlegung etwaiger besonderer Wünsche wegen 
Zeit, Ort und Art der Beschäftigung bei dem Ministerium (Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, Ministerium des Innern, Finanzministerium) ein- 
zureichen, in dessen Geschäftskreis die Ausbildung erbeten wird. In dem Gesuch muß 
die Fachrichtung des Diplomingenieurs und seine genaue Adresse angegeben sein. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsgangs und der Militäwerhällnisse, 
2. ein Ausweis über den Besitz der deutschen Reichsangehörigkeit, 
3. ein Leumundszeugnis, 
4. sämtliche Hochschulstudienzeugnisse sowie die Zeugnisse über die Erstehung der 
Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung als Architekt oder als Bauingenieur 
an der Technischen Hochschule in Stuttgart im Jahre 1909 oder später, 
— Liegt das Zeugnis über die Erstehung der Diplomprüfung noch nicht vor, so 
genügt zunächst die Angabe, daß die Prüfung abgelegt worden sei; das Zeugnis 
ist in diesem Falle so bald als möglich nachzuliefern. — 
5. die Zeugnisse über etwaige frühere praktische Tätigkeit und das während dieser 
Tätigkeit geführte Arbeitsverzeichnis, 
6. ein ärztliches Zeugnis darüber, daß der Gesuchsteller frei von hinderlichen körper- 
lichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten ist.
	        
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