Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Während des Bauleitungsdienstes kann dem Diplomingenieur Bezahlung nach den 
bestehenden Vorschriften gewährt werden; während des Oberbehördendienstes erhält er 
keine Vergütung. Für eine etwaige Verwendung im Dienst einer staatlichen Behörde 
nach dem Abschluß seiner praktischen Tätigkeit und vor der Staatsprüfung erhält der 
Diplomingenieur das bestimmungsmäßige Taggeld, wenn er nicht wegen des Mangels 
ausreichender Gelegenheit zu seiner Beschäftigung auf sein Ansuchen einer Baubehörde 
zur freiwilligen Dienstleistung zugeteilt worden ist. 
2. Einführung in das praktische Bauwesen und in den Baubetrieb. 
89. 
Zur Einführung in das praktische Bauwesen und in den Baubetrieb wird der 
Diplomingenieur unter möglichster Berücksichtigung seiner etwaigen besonderen Wünsche 
(§5 Abst. 1) einer staatlichen Baubehörde oder einem mit der Ausführung eines größeren 
Bauwerks betrauten Staatsbaubeamten überwiesen. Hiefür kommen nur Behörden und 
Beamte in Betracht, die nach Art und Umfang ihrer Geschäftsaufgaben den ihnen zu- 
geteilten Diplomingenieuren ausreichende Gelegenheit zur Einführung in den praktischen 
Baudienst geben können; auch müssen die Beamten persönlich befähigt sein, die Diplom- 
ingenieure angemessen zu belehren. Die Zahl der zuzuteilenden Diplomingenieure ist 
dem jeweiligen Umfang der Geschäfte anzupassen. Behörden und Beamten, die nicht 
größere oder kleinere lehrreiche Bauten auszuführen haben, werden Diplomingenieure 
nicht zugeteilt. 
8 10. 
Der Diplomingenieur wird über die Dauer des Einführungsdienstes zunächst nur als 
Lernender angesehen und als solcher beschäftigt (vergl. § 12). 
Er ist möglichst viel auf der Baustelle derart zu beschäftigen, daß er während der 
Bauzeit von allen wichtigen Vorgängen Kenntnis nimmt und sich über Zweck und Be- 
deutung der getroffenen Anordnungen durch unmittelbaren Verkehr mit den leitenden 
Beamten, Meistern, Aufsehern und Werkführern Aufschluß verschafft. Während der 
übrigen Zeit ist er zur Anfertigung von Bauentwürfen und von Kostenvoranschlägen 
heranzuziehen, soweit hiedurch seine praktischen Kenntnisse gefördert werden können.
	        
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