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11.
Der Diplomingenieur soll insbesondere wenn möglich Gelegenheit erhalten,
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Skizzen nebst Kostenvoranschlägen und Erläuterungen anzufertigen,
bei der Aufstellung durchgearbeiteter Entwürfe nebst Kostenvoranschlägen und er-
läuternden Berichten mitzuwirken,
Arbeitszeichnungen in größerem Maßstab für ein in der Ausführung begriffenes
Bauwesen anzufertigen,
. die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen vorzubereiten und beim Abschluß
der Verträge hierüber mitzuwirken,
. mit der Buchführung und Rechnungsstellung bei Bauten bekannt zu werden und
sich praktisch darin zu üben,
Flächen= und Höhenmessungen einschließlich der Aufnahme von Querprofilen aus-
zuführen,
mit der Linienfestlegung von Eisenbahnen und Straßen sich zu befassen,
Bauwerke abzustecken und Erdarbeiten zu profilieren,
sich sodann durch Anschauung
. mit der Anlage von Bauten in Stein, Beton, Holz und Eisen,
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mit den bei Bauten anzuwendenden gewöhnlichen Rüstungen,
mit den Eigenschaften der häufiger angewendeten Baustoffe,
mit der Mörtelbereitung und der Bearbeitung der Baustoffe bekannt zu machen
und sich schließlich
mit den Grundsätzen für die Abnahme von Arbeiten und Lieferungen und mit
dem dabei einzuhaltenden Verfahren und
mit der Anwendung der beim Baubetrieb zu beachtenden Gesetze und Verfügungen
und insbesondere mit den Bestimmungen über die Kranken-, Invaliden-, Alters-
und Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen vertraut zu machen.
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Unbeschadet des Zwecks des Einführungsdienstes (§§ 2, 9, 10) darf der Diplom-
ingenieur während dieses Dienstes auch mit der Abnahme von Lieferungen oder mit der
Überwachung der Ausführung kleinerer Bauten beauftragt werden, sobald er nach der