Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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11. 
Der Diplomingenieur soll insbesondere wenn möglich Gelegenheit erhalten, 
1. 
2. 
3. 
13. 
14. 
Skizzen nebst Kostenvoranschlägen und Erläuterungen anzufertigen, 
bei der Aufstellung durchgearbeiteter Entwürfe nebst Kostenvoranschlägen und er- 
läuternden Berichten mitzuwirken, 
Arbeitszeichnungen in größerem Maßstab für ein in der Ausführung begriffenes 
Bauwesen anzufertigen, 
. die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen vorzubereiten und beim Abschluß 
der Verträge hierüber mitzuwirken, 
. mit der Buchführung und Rechnungsstellung bei Bauten bekannt zu werden und 
sich praktisch darin zu üben, 
Flächen= und Höhenmessungen einschließlich der Aufnahme von Querprofilen aus- 
zuführen, 
mit der Linienfestlegung von Eisenbahnen und Straßen sich zu befassen, 
Bauwerke abzustecken und Erdarbeiten zu profilieren, 
sich sodann durch Anschauung 
. mit der Anlage von Bauten in Stein, Beton, Holz und Eisen, 
10. 
11. 
12. 
mit den bei Bauten anzuwendenden gewöhnlichen Rüstungen, 
mit den Eigenschaften der häufiger angewendeten Baustoffe, 
mit der Mörtelbereitung und der Bearbeitung der Baustoffe bekannt zu machen 
und sich schließlich 
mit den Grundsätzen für die Abnahme von Arbeiten und Lieferungen und mit 
dem dabei einzuhaltenden Verfahren und 
mit der Anwendung der beim Baubetrieb zu beachtenden Gesetze und Verfügungen 
und insbesondere mit den Bestimmungen über die Kranken-, Invaliden-, Alters- 
und Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen vertraut zu machen. 
8 12. 
Unbeschadet des Zwecks des Einführungsdienstes (§§ 2, 9, 10) darf der Diplom- 
ingenieur während dieses Dienstes auch mit der Abnahme von Lieferungen oder mit der 
Überwachung der Ausführung kleinerer Bauten beauftragt werden, sobald er nach der
	        
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