Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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5. Dienst bei einer Oberbehörde. 
8 20. 
Durch die Beschäftigung bei der Oberbehörde soll der Diplomingenieur mit deren 
Einrichtung, Zuständigkeit und Geschäftsgang bekannt werden. 
Er wird einige Zeit im Registratur-, im Sekretariats- und im Revisionsdienst ver- 
wendet und im übrigen einem technischen Bureau unter besonderer Leitung eines tech- 
nischen Mitglieds der Oberbehörde zugeteilt, das ihn zur Erledigung von Referatsarbeiten 
heranzieht. Er kann zu einzelnen Sitzungen der Oberbehörde beigezogen und dabei mit 
dem Vortrag der von ihm bearbeiteten Gegenstände betraut werden. 
g 21. 
Die Oberbehörde stellt dem Diplomingenieur über seine Dienstleistung bei ihr eine 
Bescheinigung aus. 
6. Praktische Tätigkeit vor der Diplomprüfung. 
8 22. 
Kandidaten des Hochbau= und des Bauingenieurfachs, die sich auf die Diplomprüfung 
in ihrem Fache vorbereiten wollen, können zur praktischen Tätigkeit im Sinne der Diplom- 
prüfungsordnungen bei staatlichen Baubehörden zugelassen werden, soweit zu ihrer an- 
gemessenen Beschäftigung Gelegenheit geboten ist. 
Gesuche um Zulassung zu einer derartigen praktischen Tätigkeit bei einer Staats- 
behörde sind unter Angabe der gewählten Fachrichtung und unter Darlegung etwaiger 
besonderer Wünsche wegen Zeit, Ort und Art der Beschäftigung bei der Behörde (General-= 
direktion der Staatseisenbahnen, Generaldirektion der Posten und Telegraphen, Mini- 
sterialabteilung für den Straßen= und Wasserbau, Staatstechniker für das öffentliche 
Wasserversorgungswesen, Domänendirektion, Forstdirektion) einzureichen, bei der die Zu- 
lassung erbeten wird. 
Dem Gesuche sind beizulegen: 
1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsgangs, 
2. ein Ausweis über den Besitz der deutschen Reichsangehörigkeit, 
3. das Zeugnis über die Ablegung der Reifeprüfung 
und im Falle der Minderjährigkeit des Gesuchstellers weiter:
	        
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