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4. die schriftliche Einwilligung des Vaters oder Vormunds.
Liegt das Reifezeugnis noch nicht vor, so genügt zunächst die Angabe, daß
und wann die Prüfung abgelegt wird; das Zeugnis ist in diesem Falle sobald
als möglich nachzuliefern.
Die angegangene Behörde entscheidet über die Annahme oder Zurückweisung und
benachrichtigt den Bewerber von ihrer Entschließung.
g 28.
Auf die praktische Tätigkeit solcher Kandidaten sind die Vorschriften für den Ein-
führungsdienst der Diplomingenieure, wie sie insbesondere die §§ 3, 7, 10 und 11 ent-
halten, siungemäß unter Berücksichtigung der vorhandenen Kenntnisse anzuwenden.
Bei der praktischen Tätigkeit ist auf eine wirkliche Mitarbeit der Kandidaten zu
halten.
Eine Belohnung wird den Kandidaten nicht gewährt; sie haben für die Versicherung
gegen Unfälle durch die staatliche Bauverwaltung die hiefür festgesetzte Gebühr zu ent-
richten.
III. Praktische Tätigkeit aufierhalb des Staatsdiensts.
8 24.
Diplomingenieure, die den Dienst zur Einführung in das praktische Bauwesen und
in den Baubetrieb oder bei der Leitung von Bauausführungen bei einer nicht staatlichen
Bauverwaltung oder unter der Aufficht eines Privattechnikers oder den Baubehördendienst
bei einer nicht staatlichen Baubehörde ableisten wollen, haben hiezu die Genehmigung des
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, nachzusuchen.) Ob
die beabsichtigte Ausbildung außerhalb des Staatsdienstes hiefür genügt, wird von dem
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, festgestellt. In zweifel-
haften Fällen empfiehlt es sich, die Entschließung dieses Ministeriums vor dem Eintritt
in eine solche Beschäftigung einzuholen.
Dem Gesuche ist eine Zusage der Bauverwaltung, des Privattechnikers oder der
Baubehörde, unter deren Aufsicht die praktische Tätigkeit stattfinden soll, beizulegen, wo-
nach sie den Diplomingenieur unter möglichster Einhaltung der staatlichen Vorschriften
*)) Vergl. jedoch die Note zu § 1.
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