Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Diplomingenieur den allgemeinen und den für seine Verwendung ergangenen besonderen 
Dienstvorschriften unterworfen. Läßt er es an Eifer für seine Ausbildung fehlen, erweist 
er sich sonst als untauglich für den Dienst in seinem Fach, entzieht er sich der ihm ge- 
botenen Gelegenheit zur Ausbildung oder ist seine sittliche Führung zu beanstanden, so 
kann er durch das vorgesetzte Ministerium von der weiteren Ausbildung in Betrieben 
des Staats ausgeschlossen werden. 
II. Praktische Werzkstattätigkeit. 
84. 
Die praktische Werkstattätigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) muß den Anforderungen der 
Technischen Hochschule in Stuttgart, wie sie in § 3 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 2 und im 
Anhang der Diplomprüfungsordnung für Maschinen= und Verwaltungsingenieure sowie 
in § 3 Nr. 4 der Ordnung für die elektrotechnische Diplomprüfung bezeichnet find, ent- 
sprechen. 
Soweit diese Tätigkeit in Betrieben des Staats stattfindet, kann sie durch besondere 
Vorschriften geregelt werden. 
III. Praktische Beschäftigung. 
1. In Betrieben des Staates. 
85. 
Gesuche um Zulassung zur praktischen Beschäftigung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) bei einer 
staatlichen Behörde sind unter Darlegung etwaiger besonderer Wünsche wegen Zeit und 
Ort der Beschäftigung bei dem Ministerium einzureichen, in dessen Geschäftskreis die 
Ausbildung erbeten wird. 
Dem Gesuche find beizufügen: 
1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsgangs und der Militärverhältnisse, 
2. ein Ausweis über den Besitz der deutschen Reichsangehörigkeit, 
3. ein Leumundszeugnis, 
4. sämtliche Hochschulstudienzeugnisse sowie die Zeugnisse über die Erstehung der 
Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung als Maschinen-, Verwaltungs= oder
	        
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