Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

273 
Schul= und Fachprüfungen bereits nachgewiesen hat. über das Bestehen der Lokomotiv= 
führerprüfung ist dem Diplomingenieur ein Zeugnis auszustellen. 
2. Neun Monate Beschäftigung im Werkstätten-Aufsichts= und Rech- 
nungsdienst unter einem bestimmten Werkstättenvorstand oder Werkstättenabteilungsleiter. 
Dieser hat den Diplomingenieur mit allen Obliegenheiten eines Werkmeisters im 
Werkstättendienst bekannt zu machen. Er soll ihm dabei Gelegenheit geben, die Leistungs- 
fähigkeit der Arbeiter, die Beschaffenheit der Arbeit, deren Verteilung auf verschiedene 
Arbeiter und Arbeitergruppen, das Ineinandergreifen der Werkstattabteilungen, die Zu- 
teilung von Stücklohnarbeit und die Festsetzung von Stücklohnsätzen, die Aufstellung 
von Kostenvoranschlägen und die Beschaffenheit der Materialien kennen und beurteilen 
zu lernen. Der Diplomingenieur soll ferner bei der Prüfung und Übernahme neuer 
und ausgebesserter Fahrzeuge und Maschinen mitwirken und sich bei der Beschaffung und 
Anwendung der Materialien und Werkzeuge beteiligen. Daneben hat er sich mit dem 
Werkstätten-Rechnungswesen, soweit es zu den Obliegenheiten eines Werkmeisters gehört, 
vertraut zu machen. Auf dem Rechnungsbureau hat er sich von dem gesamten Rech- 
nungswesen und der Buchführung über Lohnwesen, Materialbeschaffung und verrechnung, 
Inventarbeschaffung und zerhaltung, Arbeiterpersonalien und Arbeiterversicherungswesen 
usw. Kenntnis zu verschaffen. Auf dem technischen Bureau ist ihm Gelegenheit zur 
Fertigung und Ausarbeitung einfacherer Konstruktionen und zur selbständigen Anfertigung 
der dazu gehörigen Werkstattzeichnungen, sowie Einblick in den Dienst der Zeichnungs- 
registratur zu geben. Endlich soll ihm gegen den Schluß dieses Beschäftigungsab- 
schnitts wenn möglich eine kleinere Abteilung zur selbständigen Beaufsichtigung zuge- 
wiesen werden. 
Die neunmonatige Beschäftigung kann auf die einzelnen Werkstattabteilungen etwa 
folgendermaßen verteilt werden: 
2 Monate in der Schlosserei und in der mechanischen Werkstätte, 
1 Monat in der Schmiede oder Kesselschmiede, 
2 Moonate in der Lokomotivmontierung, 
1 Monat bei der Wagenausbesserung, 
1 Monat auf dem Rechnungsbureau der Werkstätte, 
2 Monate teils zur selbständigen Beaufsichtigung einer Abteilung, teils zur 
Verwendung auf dem technischen Bureau der Werkstätte. 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.