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Diese Zusammenstellung stellt keine bindende Vorschrift dar, sie soll vielmehr ledig-
lich dem Werkstättenvorstand einen Anhalt für die von ihm zu verfügende Zuteilung zu
den einzelnen Werkstattabteilungen bieten.
3. Zwei Monate Beschäftigung bei einer Eisenbahn-Maschineninspek-
tion im Zugförderungsdienst.
Der Diplomingenieur hat sich hiebei unter Leitung des Inspektionsvorstands mit
allen Einzelheiten des Zugförderungsdienstes, der Lokomotiv= und Personaldiensteinteilung
usw. bekannt zu machen; es ist ihm Gelegenheit zur Fahrt auf der Lokomotive und zur
Anstellung einschlägiger Erhebungen hiebei, wie über den Einfluß der Belastung, der
Wartung, des Zustands der Lokomotiven auf deren Leistungsfähigkeit, zu geben. End-
lich ist er zur Mitwirkung bei der Untersuchung von Anständen und Verfehlungen im
Dienst zuzuziehen.
Ein Dienst in der Betriebswerkstätte ist ausgeschlossen.
4. Acht Monate Beschäftigung beim Entwerfen und bei der Aus-
führung von Eisenbahnfahrzeugen und von Maschinen und Maschinen-
anlagen für die Zugförderung, den Werkstättendienst und die stationären
Anlagen, sowie im Materialdienst, abzuleisten beim maschinentechnischen Bureau
der Generaldirektion der Staatseisenbahnen oder auf dem technischen Bureau einer
größeren Eisenbahnwerkstätte.
Der Diplomingenieur ist soweit als möglich mit solchen Entwürfen und Aus-
führungszeichnungen zu beschäftigen, deren Bearbeitung für seine Ausbildung besonders
geeignet ist. Dabei können ihm Arbeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik, der Gas-
technik und des Wasserbaus so weit übertragen werden, als die Kenntnis dieser Gebiete
für die spätere Verwendung des Diplomingenieurs im maschinentechnischen Dienst der
Eisenbahnverwaltung erforderlich ist.
Der Diplomingenieur soll innerhalb dieses Dienstabschnitts etwa einen Monat lang
mit der Bestellung, Abnahme und Prüfung von Materialien, auch auf den erzeugenden
Werken, beschäftigt werden und sich ferner während zweier Wochen bei der Hauptmagazin-
verwaltung Eßlingen mit dem Betrieb bei dieser Stelle und der Beschaffenheit, Über-
nahme, Lagerung und Versendung der Materialien vertraut machen.
5. Zwei Monate Beschäftigung bei einer Oberbehörde oder bei einer
Werkstättenleitung.