Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Während dieses Abschnitts soll der Diplomingenieur Einrichtung, Zuständigkeit und 
Geschäftsgang der betreffenden Behörde oder die Leitung technischer Betriebe kennen lernen. 
Er wird einige Zeit im Registratur-, Sekretariats- und Revisionsdienst verwendet. Ferner 
ist er mit der Bearbeitung von Lieferungsbedingungen, dem Ausschreiben und Abhalten 
öffentlicher Vergebungen, dem Abschluß von Lieferungsverträgen und der Abrechnung 
vertraut zu machen. 
Während der Beschäftigung bei der Oberbehörde wird der Diplomingenieur einem 
technischen Mitglied dieser Behörde zugeteilt und zu Arbeiten der Verwaltung, sowie zu 
technischen Prüfungen von Vorlagen verwendet; er kann auch zu einzelnen Sitzungen bei- 
gezogen und dabei mit dem Vortrag der von ihm bearbeiteten Gegenstände betraut werden. 
Hat die praktische Tätigkeit eines Diplomingenieurs vor der Diplomprüfung länger 
als ein Jahr gedauert und erscheint es nach der Reife des Kandidaten zulässig, mehr 
als zwölf Monate dieser früheren Tätigkeit auf die dreijährige Ausbildungszeit anzurechnen, 
so dürfen gekürzt werden zunächst der Beschäftigungsabschnitt 4 (Entwerfen) um höchstens 
zwei Monate, sodann der Beschäftigungsabschnitt 2 (Wertstätten-Aufsichts= und Rech- 
nungsdienst) um höchstens zwei Monate und zwar bei den Unterabschnitten Lokomotiv- 
montierung und Beaufsichtigung einer Abteilung usw. um je einen Monat. 
8 7. 
über die praktische Ausbildung von Diplomingenieuren in anderen staatlichen Werk- 
stätten werden die erforderlichen Einzelvorschriften vorkommendenfalls von dem Ministerium 
getroffen werden, in dessen Geschäftskreis die Ausbildung erfolgen soll. 
88. 
Der Diplomingenieur hat ein Arbeitsverzeichnis nach dem anliegenden Vordruck zu 
führen, das eine Übersicht über seine Tätigkeit geben und die wichtigsten Arbeiten hervor- 
heben soll. Soweit es zur Klarstellung dient, können dem Arbeitsverzeichnis Skizzen 
der von dem Diplomingenieur ausgeführten Arbeiten beigegeben werden. Außerdem sind 
darin sämtliche Unterbrechungen der Tätigkeit durch Krankheit, Urlaub, militärische 
übungen usw. fortlaufend einzutragen. 
Das Verzeichnis ist am Schluß jedes Monats dem mit der Ausbildung betrauten 
Beamten zur Bestätigung der Einträge vorzulegen.
	        
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