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Die von der ausbildenden Stelle zu erteilenden Zeugnisse sollen sich über Zeit und
Art der Beschäftigung des Diplomingenieurs, über seine Kenntnisse und Fähigkeiten
sowie darüber aussprechen, inwieweit er die ihm zugeteilten einzelnen Arbeiten sachgemäß
erledigt hat.
8 12.
Umfaßt die praktische Beschäftigung eines Diplomingenieurs nach der Diplomprüfung
einen Zeitraum von nur zwei Jahren, so wird er zu der Staatsprüfung nur zugelassen,
wenn er durch Zeugnisse nachweist, daß er in den einzelnen Dienstzweigen, wie sie in
§ 6 aufgeführt sind, je die vorgeschriebene Zeit in vollem Umfang tätig gewesen ist und
daß er insbesondere zwei Monate Dienst bei einer staatlichen Oberbehörde geleistet hat.
An die Stelle der Abschnitte 1 (Lokomotiv-Fahrdienst) und 3 (Beschäftigung im Zug-
förderungsdienst) hat dabei, wenn die Ausbildung nicht im Eisenbahndienst erfolgt, eine
fünfmonatige besondere Beschäftigung in der Fachrichtung des Diplomingenieurs zu treten.
Auf die Meldung und Zulassung zum Oberbehördendienst finden die Bestimmungen des
§ 5 sinngemäße Anwendung.
Umfaßt die reine praktische Beschäftigung eines Diplomingenieurs nach der Diplom-
prüfung nach Ausscheidung der auf Studienreisen, etwaige Lehrtätigkeit, militärische
übungen und Krankheiten entfallenden Zeiträume mindestens drei Jahre und bestätigen
die beigebrachten Zeugnisse eine ausreichende Vielseitigkeit der Beschäftigung oder die
gründliche Kenntnis eines Spezialfachs, so kann ein etwaiger Mangel an den im vorigen
Absatz bezeichneten Voraussetzungen für die Zulassung als durch die größere Gesamt-
erfahrung ausgeglichen betrachtet werden.
Beträgt die Dauer der reinen praktischen Beschäftigung nach der Diplomprüfung
mindestens vier Jahre und lauten die beigebrachten Zeugnisse günstig, so ist die Zulassung
zur Prüfung auszusprechen. Auf diese vier Jahre können Zeiten, während deren der
Diplomingenieur durch Krankheit, Urlaub oder militärische Dienstleistungen der praktischen
Beschäftigung entzogen war, zusammen mit höchstens neunzig Tagen, Studienreisen, falls
ihre Zweckdienlichkeit durch eigene Arbeiten oder durch Zeugnisse nachgewiesen ist, mit
höchstens drei Monaten angerechnet werden.