Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Zu a, b und c sind die Zahlen getrennt nach Geschlechtern festzustellen. Außer- 
dem ist die Zahl der Arbeiterinnen über 21 Jahren zu ermitteln. 
Sind sämtliche minderjährige Arbeiter mit vorschriftsmäßig ausgefüllten Arbeits- 
büchern versehen? 
Ist in den Arbeitsräumen, in denen Arbeiterinnen über 16 Jahren beschäftigt 
werden, der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen ausgehängt? 
Stimmen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, die Arbeitszeit an den Voraben- 
den der Sonn= und Festtage und die Mittagspause der Arbeiterinnen über 
16 Jahren mit den gesetzlichen Vorschriften (§ 137 Abs. 1—5) und mit der der 
Ortspolizeibehörde erstatteten Anzeige überein? 
Wird denjenigen Arbeiterinnen über 16 Jahren, welche ein Hauswesen zu besorgen 
haben, auf ihren Antrag eine 1½ stündige Mittagspause gewährt? 
Wird den Arbeiterinnen und den jugendlichen Arbeitern nach Beendigung der täg- 
lichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt? 
Werden Arbeiterinnen gemäß der Vorschrift des § 137 Abs. 6 der Gewerbeord- 
nung vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen während 8 Wochen nicht beschäf- 
tigt und wird ihr Wiedereintritt erst zugelassen, wenn der Ausweis geliefert ist, 
daß seit ihrer Niederkunft wenigstens 6 Wochen verflossen sind? 
Sind in den Arbeitsräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, 
der Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen und das Verzeichnis der jugend- 
lichen Arbeiter ausgehängt? 
Stimmen die Angaben des ausgehängten Verzeichnisses über Arbeitszeit und 
Pausen mit den dem Ortsvorsteher gemachten Anzeigen überein? 
Stimmen ferner die in dem Verzeichnis eingetragenen jugendlichen Arbeiter mit 
dem Befunde und mit den vom Arbeitgeber verwahrten Arbeitsbüchern überein!? 
Stimmen Arbeitszeit und Pausen der jugendlichen Arbeiter mit den bestehenden 
Vorschriften und den auf den ausgehängten Verzeichnissen eingetragenen Angaben 
überein? 
Wird entgegen den Vorschriften des § 137 a der Gewerbeordnung Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeitern Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Betriebs über- 
tragen oder für Rechnung Dritter überwiesen!?
	        
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