Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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13. Werden in unzulässiger Weise (vergl. § 133 der Gew.O. und Reichsgesetz, 
betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903, Reichs- 
Gesetzbl. S. 113) Kinder beschäftigt? 
652. 
Für diejenigen Anlagen, hinsichtlich deren nach Maßgabe der §8§ 138 à, 139, 139, 
154 Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung Ausnahmen nachgelassen oder Beschränkungen 
vorgeschrieben sind, ist bei der Revision festzustellen, ob die Beschäftigung der Arbeite- 
rinnen und jugendlichen Arbeiter in Übereinstimmung mit den erlassenen besonderen 
Bestimmungen stattfindet. 
Anlagen, welche auch in der Zeit zwischen acht Uhr abends und sechs Uhr morgens 
oder an Sonn= und Festtagen betrieben werden, sind von Zeit zu Zeit einer bei Nacht 
oder Sonntags auszuführenden Revision zu unterziehen. 
Anlagen, in welchen Arbeiterinnen beschäftigt werden, find auch an den Vorabenden 
der Sonn= und Festtage nach fünf Uhr nachmittags und an den übrigen Wochentagen 
nach Schluß der zulässigen Arbeitszeit zu besuchen. 
g 63. 
Nach jeder Revision einer den Bestimmungen der 88 135 bis 139b der Gewerbe- 
ordnung unterworfenen Anlage hat die Ortspolizeibehörde das Datum derselben in die 
nach § 41 zu führenden Verzeichnisse einzutragen. Werden jugendliche Arbeiter beschäftigt, 
so ist außerdem auf den in den Arbeitsräumen aushängenden Verzeichnissen ein Revisions- 
vermerk zu machen. Nach Vornahme jeder ordentlichen Revifion ist ferner die festgestellte 
Anzahl der Kinder, der jungen Leute, der Arbeiteriunen zwischen 16 und 21 Jahren 
und der Arbeiterinnen über 21 Jahren gleichsfalls in die nach § 41 zu führenden Ver- 
zeichnisse einzutragen. 
Die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen bezüglich der Beschäftigung 
von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern ergangenen und zur amtlichen Kenntnis 
des Ortsvorstehers gelangten Strafen sind in die Verzeichnisse (S 41) kurz einzutragen. 
8 54. 
Um die Grundlagen für die Aufsichtstätigkeit und für die Jahresberichte der Ge-
	        
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