Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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V. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Arbeiterinnen eine ununterbrochene Ruhezeit von 
mindestens 11 Stunden zu gewähren. (§ 137 Abfs. 4.) 
VI. Arbeiterinnen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen während acht Wochen nicht beschäftigt 
werden. Ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft wenigstens sechs 
Wochen verflossen sind. (§ 137 Abs. 6.) 
VII. Arbeiterinnen darf für die Tage, an welchen sie in dem Betriebe die gesetzlich zulässige Arbeitszeit 
hindurch beschäftigt waren, Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Betriebs vom Arbeitgeber über- 
haupt nicht übertragen oder für Rechnung Dritter überwiesen werden (8§ 137 a Abs. 1) und für 
die Tage, an welchen die Arbeiterinnen in dem Betriebe kürzere Zeit beschäftigt waren, nur in dem 
Umfang, in welchem Durchschnittsarbeiter ihrer Art die Arbeit voraussichtlich in dem Betriebe während 
des Restes der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit würden herstellen können, und für Sonn= und Festtage 
überhaupt nicht. (8 137 a Abs. 2.) 
  
In jedem Arbeitsraum, wo Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, ist eine Tafel, welche 
diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. (§ 138 Abf. 2.)
	        
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