Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter
16 Jahren dürfen nicht vor 6 Uhr morgens be—
ginnen und nicht über 8 Uhr abends dauern.
(§ 136 Abs. 1.) Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren
dürfen überdies am Sonnabend sowie an Vor-
abenden der Festtage nicht nach 5 Uhr nach-
mittags beschäftigt werden. (§ 137 Absk. 1.)
uZwischen den Arbeitsstunden müssen allen Ar-
beitern unter 16 Jahren regelmäßige Pausen ge-
währt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden
täglich beschäftigt werden, muß die Pause min-
destens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen
muß mindestens mittags eine einstündige sowie
vor= und nachmittags je eine halbstündige Pause
gewährt werden. Eine Vor= und Nachmittags-
pause braucht jedoch nicht gewährt zu werden,
sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger
als 8 Stunden beschäftigt werden und die Dauer
ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Ar-
beitszeit am Vor= und Nachmittage je 4 Stunden
nicht übersteigt. (§ 136 Abs. 1.)
IX. Während der Pausen darf den Arbeitern unter
Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen.
16 Jahren eine Beschäftigung im Betriebe über-
haupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeits-
räumen nur dann gestattet werden, wenn in den-
selben diejenigen Teile des Betriebes, in welchen
jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit
der Pausen völlig eingestellt werden oder wenn
292
XII.
der Aufenthalt im Freien nicht tunlich und andere
geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnis-
mäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden
können. (§ 136 Abf. 2.)
.Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den
jugendlichen Arbeitern eine umnunterbrochene Nuhe-
zeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
(§ 136 Abst. 3.)
. An Sonn= und Festtagen, sowie während der
vom ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen-
und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion=
unterricht bestimmten Stunden dürfen Arbeiter
unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden. (§ 136
Abs. 4.)
Jugendlichen Arbeitern darf für die Tage, an
welchen sie in dem Betriebe die gesetzlich zulässige
Arbeitszeit hindurch beschäftigt waren, Arbeit
zur Berrichtung außerhalb des Betriebs vom
Arbeitgeber überhaupt nicht übertragen oder für
Rechnung Dritter überwiesen werden (8§ 1373
Abs. 1) und für die Tage, an welchen die jugend-
lichen Arbeiter in dem Betriebe kürzere Zeit be-
schäftigt waren, nur in dem Umfang, in welchem
Durchschnittsarbeiter ihrer Art die Arbeit voraus-
sichtlich in dem Betriebe während des Rests der
gesetzlich zulässigen Arbeitszeit würden herstellen
können, und für Sonn= und Festtage überhaupt
nicht. (§ 137 a Abf. 2.)
In jedem Arbeitsraume, wo Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine Tafel, welche diesen
6# 138 Abs. 2.)
Für den Abdruck dieses Auszuges auf der auszuhängenden Tafel muß eine entsprechend größere als die im Regierungsblatt
benützte Schrift verwendet werden.