Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 
16 Jahren dürfen nicht vor 6 Uhr morgens be— 
ginnen und nicht über 8 Uhr abends dauern. 
(§ 136 Abs. 1.) Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren 
dürfen überdies am Sonnabend sowie an Vor- 
abenden der Festtage nicht nach 5 Uhr nach- 
mittags beschäftigt werden. (§ 137 Absk. 1.) 
uZwischen den Arbeitsstunden müssen allen Ar- 
beitern unter 16 Jahren regelmäßige Pausen ge- 
währt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden 
täglich beschäftigt werden, muß die Pause min- 
destens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen 
muß mindestens mittags eine einstündige sowie 
vor= und nachmittags je eine halbstündige Pause 
gewährt werden. Eine Vor= und Nachmittags- 
pause braucht jedoch nicht gewährt zu werden, 
sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger 
als 8 Stunden beschäftigt werden und die Dauer 
ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Ar- 
beitszeit am Vor= und Nachmittage je 4 Stunden 
nicht übersteigt. (§ 136 Abs. 1.) 
IX. Während der Pausen darf den Arbeitern unter 
Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. 
16 Jahren eine Beschäftigung im Betriebe über- 
haupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeits- 
räumen nur dann gestattet werden, wenn in den- 
selben diejenigen Teile des Betriebes, in welchen 
jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit 
der Pausen völlig eingestellt werden oder wenn 
292 
  
XII. 
der Aufenthalt im Freien nicht tunlich und andere 
geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnis- 
mäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden 
können. (§ 136 Abf. 2.) 
.Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den 
jugendlichen Arbeitern eine umnunterbrochene Nuhe- 
zeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. 
(§ 136 Abst. 3.) 
. An Sonn= und Festtagen, sowie während der 
vom ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- 
und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion= 
unterricht bestimmten Stunden dürfen Arbeiter 
unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden. (§ 136 
Abs. 4.) 
Jugendlichen Arbeitern darf für die Tage, an 
welchen sie in dem Betriebe die gesetzlich zulässige 
Arbeitszeit hindurch beschäftigt waren, Arbeit 
zur Berrichtung außerhalb des Betriebs vom 
Arbeitgeber überhaupt nicht übertragen oder für 
Rechnung Dritter überwiesen werden (8§ 1373 
Abs. 1) und für die Tage, an welchen die jugend- 
lichen Arbeiter in dem Betriebe kürzere Zeit be- 
schäftigt waren, nur in dem Umfang, in welchem 
Durchschnittsarbeiter ihrer Art die Arbeit voraus- 
sichtlich in dem Betriebe während des Rests der 
gesetzlich zulässigen Arbeitszeit würden herstellen 
können, und für Sonn= und Festtage überhaupt 
nicht. (§ 137 a Abf. 2.) 
In jedem Arbeitsraume, wo Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine Tafel, welche diesen 
6# 138 Abs. 2.) 
  
Für den Abdruck dieses Auszuges auf der auszuhängenden Tafel muß eine entsprechend größere als die im Regierungsblatt 
benützte Schrift verwendet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.