Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Aulage 4. 
Beilage Nr. VIII. —- 
(§ 41 Vollz. Verf. vom 26. März 1892.) 
Perzeichnis 
der im Gemeindebezirk 
gelegenen Betriebe, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden. 
  
Erläuterungen: 
1. In dieses Verzeichnis sind einzutragen, soweit nicht § 154 der Gewerbeordnung Ausnahmen be- 
gründet, die gewerblichen Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt 
werden, und die nach § 154 Abs. 2—4 und §5 154 a einbezogenen weiteren Betriebe und zwar dann, 
wenn in solchen Betrieben jugendliche Arbeiter beschäftigt werden. 
2. In Spalte 2 ist, wenn der Unternehmer eine Aktien-Gesellschaft, Korporation, Genossenschaft oder 
dergleichen ist, auch der Name des Leiters (Direktors 2c.) des Betriebes anzugeben. 
Wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitze des Betriebs wohnt, ist auch dessen Wohnort 
anzugeben. 
3. In Spalte 3 ist das Datum jeder vorgenommenen Revision einzutragen. 
4. In Spalte 4 ist jedesmal die bei der letzten ordentlichen Revision vorgefundene Zahl der jugend- 
lichen Arbeiter einzutragen. 
5. Die Einträge in den Spalten 5 und 6 sind nach den etwa eingehenden Veränderungsanzeigen zu 
berichtigen. 
6. In Spalte 7 sind die Angaben der nach § 138 Abs. 1 zu erstattenden Anzeigen und Veränderungs- 
anzeigen, sowie deren Aktennummer einzutragen. 
7. In Spalte 8 sind kurze Vormerkungen über diejenigen Ausnahmen von den Bestimmungen der 
§§ 135 und 136 der Gewerbeordnung einzutragen, welche der Fabrik nach § 139 der Gewerbe- 
ordnung bewilligt worden sind, oder nach allgemeinen Vorschriften des Bundesrats auf Grund des 
§ 139a der Gewerbeordnung erlaubt sind. 
8. In Spalte 9 sind die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Arbeitsbücher 
und die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter rechtskräftig festgestellten Strafen einzutragen. Dabei 
sind die Namen des Gewerbetreibenden, des Betriebsleiters, oder der Aufsichtsperson, gegen welche 
Strafen verhängt worden sind (§ 151), anzugeben. 
Jedem Betrieb ist für die fortlaufende Aufnahme der sämtlichen sie betreffenden Einträge eine 
Doppelseite des Verzeichnisses einzuräumen. 
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