Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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88. 
Pflichtfächer der Handelsschulen sind: 
1. deutsche Sprache und deutscher Briefwechsel; 
2. kaufmännisches Rechnen; 
3. Buchführung und Kontorarbeiten; 
4. Wirtschaftslehre, Handelsbetriebslehre, kaufmännische Rechtskunde, Bürgerkunde. 
969. 
Weitere Fächer, insbesondere Fremdsprachen, Wirtschaftsgeographie mit Warenkunde, 
Handelsgeschichte, Schönschreiben, Stenographie und Maschinenschreiben können außerhalb 
der gesetzlichen Mindeststundenzahl als Pflichtfächer oder als freiwillige Unterrichtsgegen- 
stände aufgenommen werden. 
8 10. 
Wenn nach Art. 5 des Gesetzes für die in gewerblichen oder kaufmännischen Betrieben 
beschäftigte weibliche Jugend eigene Gewerbe= oder Handelsschulen errichtet oder be- 
sondere Klassen an den für die männliche Jugend bestehenden Gewerbe= oder Handels- 
schulen gebildet werden, so empfiehlt es sich, dabei auch Unterricht in Haushaltungskunde 
einzuführen, nötigenfalls unter Kürzung des sonstigen Pflichtunterrichts. 
§ 11. 
Der Gewerbe-Oberschulrat wird ermächtigt, für die Bemessung und Behandlung 
des Lehrstoffs in den einzelnen Fächern der Gewerbe= und Handelsschulen sowie für die 
Verteilung der Unterrichtszeit auf diese Fächer allgemeine Richtlinien aufzustellen.
	        
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