Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

303 
V 27. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 6. Oktober 1909. 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend Abänderung der Verfügung vom 16. September 1888 über 
die elruchtung der Fuhrwerke bei Nacht. Vom 29. September 1909. S. 303. — Verfügung des Finanz-= 
ministeriums, betreffend die Ermächtigung der Ortssteuerämter Heiligkreuztal und Wiblingen zur Aus- 
fertigung von Ubergangsscheinen für die Versendung von Bier, geschrotenem Malz, Wein und Obstmott. 
Vom 22. September 1909. S. 304. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend den Vollzug des 
Gesetzes vom 16. August 1909, betreffend die Anderung des Biersteuergesetzes vom 4. Juli 1900. Bom 
1. Oktober 1909. S. 304. 
  
  
  
  
  
Verfügung des Ministeriums des Junern, 
betreffend Abändernug der Verfügung vom 16. Jeptember 1388 über die Leleuchtung der Fuhr-- 
werke bei Nacht. Vom 29. September 1909. 
Der § 1 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 16. September 1888, 
betreffend die Beleuchtung der Fuhrwerke bei Nacht (Reg. Bl. S. 317) erhält mit Aller- 
höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät die nachstehende Fassung: 
§ 1. 
Zur Nachtzeit d. h. vom Eintritt der Dunkelheit des Abends bis zum Beginn der 
Morgendämmerung muß, wenn die Nacht nicht vollständig mondhell ist, jedes auf öffent- 
licher Straße sich befindende Fuhrwerk einschließlich der Schlitten mit Ausnahme bloßer 
Handfuhrwerke vorschriftsmäßig beleuchtet werden. 
Hinsichtlich der Kraftfahrzeuge und Fahrräder sind die bezüglichen besonderen Vor- 
schriften maßgebend. 
Stuttgart, den 29. September 1909. Pischek. 
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