Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

307 
X 28. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
— — u— ——"4 
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 14. Oktober 1909. 
  
  
  
  
  
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegendeiten, Vertebrsabteilung. betreffend Änderung der 
bErit. Postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 5. Oktober 1909. S. 307. — Verfügung des Ministeriums 
des Innern, betreffen die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Herren 
Vom 1. Oktober 1909. S. 309. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend den Bezug von Wo 
nungsgeld. Vom 5. Oktober 1909. S. 812. 
Verfügung des Ministeriums der auswärligen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend Auderung der Württ. postordnung vom L1. Mai 1900. Vom 5. Oktober 1909. 
Die Postordnung vom 21. Mai 1900 (Reg. Bl. S. 369) wird wie folgt geändert: 
1) Im § 4 „Ausschrift.“ ist als zweiter Satz des Abs. 1 einzuschalten: 
Auf den nach großen Orten gerichteten Sendungen find auch die Straße 
und die Hausnummer anzugeben; beim Fehlen dieser Angabe besteht keine Ge- 
währ für unaufgehaltene Zustellung der Sendungen. 
2) a. Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.“ ist im Abs. 1 
hinter „Nachricht auf meine Kosten.“ einzuschalten: 
In gleicher Weise kann der Absender bei Paketen mit leicht verderblichem 
Inhalte (z. B. frischen Blumen) für den Fall der Unbestellbarkeit im voraus 
Verfügung treffen. 
b. In demselben § (6) ist im letzten Satze des Abs. 1 hinter „lebenden Tieren“ ein- 
zuschalten: 
oder der Pakete mit leicht verderblichem Inhalt
	        
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