Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

308 
c. In demselben § (6) sind als Abs. V folgende Bestimmungen einzuschalten: 
Knallkorke sind in Paketen zur Postbeförderung zugelassen, sofern sie nach 
Beschaffenheit und Verpackung den besonderen, bei jeder Postanstalt zu erfragenden 
Bedingungen entsprechen. Der Inhalt muß sowohl auf der Sendung selbst als 
auch auf der etwaigen Postpaketadresse in die Augen fallend angegeben sein. 
Der Absender ist, wenn er die postseitigen Vorschriften nicht beachtet hat, für 
den aus etwaiger Entzündung der Knallkorke entstandenen Schaden haftbar. 
d. In demselben § (6) ist Abs. V (Anderung vom 8. Juli 1904, Reg. Bl. S. 196) 
mit VI zu bezeichnen. 
3) Im § 34 „Zeit der Einlieferung.“ ist im Abs. II am Schluß statt „an Sonn= und 
Festtagen sind sie im allgemeinen auf zwei Stunden beschränkt.“ zu setzen: 
an Sonn= und Festtagen werden die Postschalter eine Stunde offen gehalten. 
4) Im § 42 „An wen die Bestellung geschehen muß.“ ist im Abs. XIV zu setzen: 
a. in Zeile 1 und 5 „Abfertigung“ statt „Schlußabfertigung“ 
b. in Zeile 6 „Zollschein“ statt „Hallschein“. 
5) a. Im § 47 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte.“ ist 
hinter dem zweiten Satze des Abs. II als neuer Satz hinzuzufügen: 
Eine Unbestellbarkeitsmeldung ist ferner bei Sendungen mit lebenden Tieren 
und bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalte (§ 6, 1) dann nicht abzu- 
senden, wenn der Absender verlangt hat, daß die Sendung verkauft, oder daß 
er auf seine Kosten von der Unbestellbarkeit telegraphisch benachrichtigt wird. 
b. In demselben § (47) ist im ersten Satz des Abs. III statt „oder daß das Paket 
an ihn selbst zurückgesendet werde.“ zu setzen: 
oder daß das Paket an ihn selbst zurückgesandt, auf seine Rechnung und Ge- 
fahr verkauft oder der Postverwaltung preisgegeben werde. 
6) Im § 48 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte.“ ist im Absatz 
IV und VII statt „Unterstützungskasse für Angestellte der Verkehrsanstalten“ zu setzen: 
König-Karl-Stiftung für Angehörige der Württembergischen Post- und Tele- 
graphenverwaltung 
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Stuttgart, den 5. Oktober 1909. Für den Staatsminister: 
Schall. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.