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des am Schluß des § 19 der Vollzugsverfügung angeführten Falles der Zutritt zur
Wahlhandlung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen stets freisteht.
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt
seitens der Oberschulbehörden einem Anstand nicht.
8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Bezirksrat als Oberamtswahl-
kommission hat spätestens am Dienstag, den 16. November ds. Is. stattzufinden. Das Er-
gebnis ist durch das Bezirksamtsblatt, auch wenn kein zweiter Wahlgang stattfindet,
bekannt zu machen.
9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im übrigen auf die
Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes und der Vollzugsverfügung sowie darauf hin-
gewiesen, daß
a. in den Wahllokalen und den unmittelbar an sie anstoßenden Räumlichkeiten
Stimmzettel nicht aufgelegt oder verteilt werden dürfen,
b. der Wähler an den abgesonderten Tisch treten muß, um seinen Stimmzettel in
den gestempelten Umschlag zu stecken und daß er den Umschlag mit dem Stimm-
zettel selbst in die Wahlurne zu legen hat,
c. kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus
derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf,
d. von 7 Uhr abends ab nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen
werden dürfen, welche bereits um 7 Uhr im Wahllokal anwesend waren,
e. die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen
sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht
bedienen dürfen und
s. nach Ermittelung des Wahlergebnisses durch die Distriktswahlkommission und
seiner Verkündung durch den Wahlvorsteher die bei der Wahl benützten Umschläge,
soweit sie nicht dem Wahlprotokoll beizufügen sind, zu vernichten sind (vergl.
Satz 1 des drittletzten Absatzes des in Beilage B der Vollzugsverfügung ent-
haltenen Musters für das Wahlprotokoll).
Stuttgart, den 1. Oktober 1909.
Pischek.