Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Wohnungsgeld · Tarif 
nach der Etatsverabschiedung für 1907 und 1908 und für 1909 und 1910. 
Auhang. 
  
  
  
Beamte Betrag des Wohnungsgelds in Ortsklasse: 
nach dem Gehaltsverzeichnis J. I. II. V 
M M M M 
Abteilung I. 800 650 520 470 
2 II. 600 500 380 320 
„ III. 500 400 320 270 
„ IV. 400 320 270 220 
„ V. 340 260 220 170 
„VI. 280 220 200 170 
  
  
  
  
Für Beamte, welche in einem Staatsgebäude gegen Zahlung eines vereinbarten Mietzinses 
wohnen, muß der Mietzins mindestens die Höhe des Wohnungsgeldes erreichen. Beamte, welche 
Mietwohnungen in Staatsgebäuden haben, erhalten für die Dauer der Miete neben der als Miete 
zu bezahlenden Wohnungsgelderhöhung eine jährliche nicht pensionsberechtigte Zulage von 70 4 
Bei denjenigen Beamten jedoch, bei denen die Miete das bisherige Wohnungsgeld üÜberstieg, ist, 
falls dieser Unterschied weniger als 70 4 betrug, derjenige Betrag an der Zulage von 70 MA 
abzuziehen, um welchen die Miete das bisherige Wohnungsgeld überstieg. 
Beamte, die nach dem 31. März 1907 eine Mietwohnung in einem Staatsgebäude erhalten 
haben, werden hinsichtlich der Gewährung der Zulage mit Wirkung vom 1. April 1909 an, sofern 
der Mietzins unverändert geblieben ist, ebenso behandelt, wie wenn sie die Wohnung vor dem 
1. April 1907 innegehabt hätten. 
Soweit ein Beamter in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in seinem Dienstein- 
kommen verkürzt würde, kann der Mietzins entsprechend ermäßigt werden. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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