Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

319. 
Bekanntmachung des Ministerinms des Innern, 
betreffend) die Heförderung von Leichen auf dem Lerwege. Vom 19. Oktober 1909. 
Für den Transport von Leichen, die auf dem Seewege und anschließend hieran 
oder vorher mit der Eisenbahn befördert werden, mußte nach den bisherigen Bestim- 
mungen (zu vergl. die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 9. März 1906, 
betreffend die Beförderung von Leichen auf dem Seewege, Reg. Bl. S. 33), neben dem 
Leichenpasse für den Seetransport auch ein Leichenpaß für den Eisenbahntransport aus- 
gestellt werden. Da in den meisten Fällen der Leichenbeförderung zur See ein Eisen- 
bahntransport vorausgehen oder sich anschließen wird, hat der Bundesrat zum Zweck 
der Vereinfachung des Verfahrens die Einführung eines neuen Paßformulars, das 
gleichzeitig für den Seetransport und den Eisenbahntransport Vorsorge trifft, be- 
schlossen. Das neue Formular, von dem nachstehend ein Muster abgedruckt ist, hat 
vom 1. Januar 1910 ab zur Anwendung zu kommen. Die Bekanntmachung des Mini- 
steriums des Innern vom 9. März 1906 (Reg. Bl. S. 33) wird hienach entsprechend 
geändert. 
Stuttgart, den 19. Oktober 1909. 
Für den Staatsminister: 
Haag.
	        
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