Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Muster. 
Teichenpaß. 
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am ten 19 
in (Ort) an (Todesursache) 
verstorbenen (Alterr) jährigen (Stand, Vor= und Zunamen des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) 
soll mit der Eisenbahn n über 
auf dem Seewege 
nach und auf dem Seewege 
mit der Eisenbahn 
über nach zur Bestattung 
befördert werden. Nachdem diese Überführung der Leiche genehmigt worden ist, werden sämtliche Be- 
hörden, deren Bezirke durch den Transport berührt werden, ersucht, ihn ungehindert und ohne Auf- 
enthalt weitergehen zu lassen. 
(Siegel.) (Unterschrift.) 
 
	        
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