Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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II Der Höchstbetrag eines Schecks wird auf 10 000 Mark festgesetzt. 
Von der am rechten Rande des Schecks befindlichen Zahlenreihe hat der 
Aussteller vor der Ausgabe des Schecks die Zahlen, die den Betrag des Schecks 
übersteigen, mit Tinte zu durchstreichen. Bei Schecks in Blattform können die 
Zahlen, die den Betrag des Schecks übersteigen, auch abgetrennt werden. Ist 
die Durchstreichung oder Abtrennung versehentlich unterblieben, so hängt es vom 
Ermessen des Postscheckamts ab, ob der Scheck einzulösen ist. 
2. Als § 8 Abs. III wird folgende Vorschrift eingestellt: 
III. Der an dem Scheckformular in Kartenform befindliche Abschnitt kann 
zu schriftlichen Mitteilungen benutzt werden; er wird dem Zahlungs- 
empfänger ausgehändigt. 
3. Die bisherigen Abs. III bis XII des § 8 werden mit IV bis XIII bezeichnet. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. November 1909 in Kraft. 
Stuttgart, den 26. Oktober 1909. 
Weizsäcker. 
Hekanntmachung der Ministerien des Junern und des KAriegswesens, 
betressend die Hefagnis des Kaiserlichen Konsulats in Eyon zur Furüchstellung militärpflichtiger 
Deutscher. Vom 15. Oktober 1909. « 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene 
Bekanntmachung vom 29. September 1909 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 
1909 Nr. 60 S. 1332) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 15. Oktober 1909. 
Für den Staatsminister des Innern: 
Haag. von Marchtaler.
	        
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