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Nach diesem Plan kommt der Truppenübungsplatz, soweit für ihn württembergisches
Gebiet beansprucht wird, auf die Markungen Meßstetten, Lautlingen und Ebingen inner-
halb des Geländes zu liegen, das begrenzt wird: im Süden durch die Landesgrenze gegen
Baden und Hohenzollern, im übrigen durch eine Linie, die am Schnittpunkt der Straße
Heimstetten— Meßstetten und der badischen Landesgrenze im Wald „mittlerer Hau“ be-
ginnt, von hier zunächst auf etwa 800 m entlang dieser Straße gegen Norden und als-
dann durch das Gewand „Krimme zur nordwestlichen Ecke des Waldes am „Kählensbühl“
führt, von hier östlich bis zum „langen Stein“, alsdann nordöstlich bis zum Walde
„Bluttenhag“ verläuft und von da in südöstlicher Richtung am westlichen Hange des
„Stierkopf“ entlang die Landesgrenze gegen Hohenzollern an der südlichen Ecke des Waldes
an der „Braunhalde“ erreicht.
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird der Reichs-(Militär-)
Fiskus durch die Intendantur des XIV. Armeekorps vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Intendantur des XIII. (Königlich Württember=
gischen) Armeekorps bestellt.
Unser Ministerium des Kriegswesens ist mit der Vollziehung dieser Verordnung
beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 3. November 1909.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.
Bekanntmachung der Ministerien der Justiz und des Innern,
betreffend das ansgesetz für das gräfliche Haus S#chaesberg. Vom 30. Oktober 1909.
Seiner Königlichen Majestät hat der Graf Heinrich von Schaesberg-Thann-
heim ein am 8. September 1909 errichtetes Hausgesetz für das gräfliche Haus Schaes-
berg mit der untertänigsten Bitte vorlegen lassen, dem Hausgesetz die Genehmigung zu
erteilen.
Nachdem Seine Königliche Majestät am 29. d. Mts. dem Hausgesetz unter
Vorbehalt der Rechte Dritter die landesherrliche Bestätigung mit Beziehung auf die in