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9 62.
Der Erlös veräußerter Grundstücke ist wieder in Grundstücken anzulegen. Die An-
legung hat spätestens binnen fünf Jahren zu erfolgen; aus wichtigen Gründen kann der
Familienrat die Frist verlängern; bis zur Redintegration ist der Erlös nach Bestimmung
des Familienrates mündelsicher anzulegen.
g 638.
Zur Belastung der Stammgutgrundstücke (zur Begründung dinglicher Rechte an solchen)
und zur Verfügung über eine zum Stammgute gehörende Eigentümer-Hypothek, -Grund-
schuld oder -Rentenschuld ist die Genehmigung des Familienrates und die des Gesamt-
familienrates erforderlich. Sie sollen nur erteilt werden, soweit die Belastung oder die
Verfügung zur Erhaltung des Stammgutes in seinem wirtschaftlichen Bestande notwendig
ist oder soweit sie einer nachhaltigen Verbesserung dient.
Eine Hypothek oder Grundschuld soll nur in der Weise bestellt werden, daß sie einer
planmäßigen Tilgung unterliegt.
g 64.
Von Rechtsstreitigkeiten, die die Substanz des Stammgutes betreffen, hat der Stamm-
gutbesitzer dem Familienrate alsbald Kenntnis zu geben.
g 66.
Vergleiche, die über Stammgutbestandteile geschlossen werden, bedürfen der Geneh—
migung des Familienrates, zu der die des Gesamtfamilienrates hinzutreten muß, wenn
der Gegenstand des Vergleiches den Wert von 10000 Mk. übersteigt. Ob letzteres der
Fall ist, entscheidet der Borsitzende des Familienrates.
9 66:
über alle in einem Jahre erfolgten Veräußerungen und Belastungen hat der Stamm-
gutbesitzer bis zum 1. April des folgenden Jahres dem Familienrate Bericht zu erstatten.
Er ist verpflichtet, die Verzeichnisse des unbeweglichen und beweglichen Vermögens mit
Rücksicht auf die eintretenden Veränderungen sorgfältig fortzuführen.