Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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bezüglich des Stammgutes erhält aber der Stammgutbesitzer erst nach vollendetem 
24. Lebensjahre. 
§ 78. 
In der Zwischenzeit untersteht das Stammgut einem vom Gesamtfamilienrate zu 
ernennenden Verwalter, der die Verwaltung in Gemäßheit der §§ 53 bis 66 führt. 
Zum Verwalter soll, wenn der Stammgutbesitzer vor Antritt des Stammgutes be- 
vormundet war, in der Regel der bisherige Vormund ernannt werden. 
X 
Bezüglich der Verwendung der Reineinnahmen findet während der Verwaltung die 
Bestimmung des § 49 Anwendung. 
g 80. 
Der Verwalter soll den Stammgutbesitzer in geeigneter Weise über seine demnächstige 
Stellung in der Familie und die sich aus ihr ergebenden Pflichten belehren und ihn mit 
den Geschäften der Vermögensverwaltung bekannt machen. 
1 
Die Verwaltung untersteht der Beaufsichtigung des Gesamtfamilienrates. Diesem 
hat der Verwalter jährlich Rechnung zu legen; dem Stammguthbefitzer hat er die Schluß- 
rechnung zu legen. 
§ 82. 
War der Verwalter bis zur Volljährigkeit des Stammgutbesitzers dessen Vormund, 
so bezieht er das bisherige Honorar weiter; andernfalls wird die Höhe des Honorars 
vom Gesamtfamilienrate festgesetzt. Die Bestimmung des § 48 Abs. 2 findet Anwendung. 
5. Titel. 
Auseinandersetzung bei der Nachfolge. 
8 83. 
Nach dem Tode des Stammgutbesitzers werden die Einnahmen, die aus dem Stamm- 
gute während des Rechnungsjahres fließen, innerhalb dessen der Todesfall eingetreten
	        
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