Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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ist, im Verhältnis der Zeit zwischen den Allodialerben und dem Stammgutnachfolger 
geteilt. 
Die Teilung erfolgt nach Fertigstellung der Jahresrechnung, das ist frühestens ein 
halbes Jahr nach Schluß des laufenden Rechnungsjahres. 
Etwaige Kassenrückstände übernimmt der Stammgutnachfolger zum vollen Wert. 
g 84. 
Ist es zweifelhaft, ob ein Vermögensgegenstand zum Privatnachlasse des Stamm- 
gutbesitzers oder zum Stammgut gehört, so soll, vorbehaltlich der Rechte Dritter, die 
Vermutung gegen die Zugehörigkeit zum Privatnachlasse sprechen. 
g 86. 
Der Familienrat hat auf Antrag eines Beteiligten die Auseinandersetzung zwischen 
den Erben des Vorbesitzers und dem Stammgutnachfolger zu vermitteln; über unerledigte 
Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht (§ 95). 
g 86. 
Die Bestimmungen der §8§ 83 bis 85 finden entsprechende Anwendung, wenn die 
Auseinandersetzung der verschiedenen Vermögensmassen aus einem anderen Anlasse als 
wegen Todes des Stammgutbefitzers erfolgt. 
4. Abschnikt 
(enthält Bestimmungen über den Familienrat). 
Dritter Teil. 
Schiedsgericht und Schlußbestimmungen. 
1. Abschnitt 
(enthält Vorschriften über das Schiedsgericht).
	        
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