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86.
Hat ein Grundstück mit dem 1. Januar 1900 ein Grundbuchblatt nicht erhalten,
so ist dasselbe nach Maßgabe der §§ 5 a bis 5 in das Grundbuch einzutragen. Die Ein-
tragung erfolgt von Amtswegen, soweit nicht nach § 90 der Grundbuchordnung in Ver-
bindung mit § 4 dieser Verordnung ein Antrag erforderlich ist.
8 6a.
In dem Ermittlungsverfahren sind über die Eigentumsverhältnisse des einzutragenden
Grundstücks zunächst zu vernehmen:
1) der in dem Primärkataster und dessen Fortführung angegebene Besitzer oder
seine Erben;
2) derjenige, der von den eben genannten Personen als Eigentümer bezeichnet wird
oder für dessen Eigentum sich sonst Anzeichen ergeben.
Bei der Vernehmung ist auf die Vorlegung etwaiger für den Nachweis des Eigen-
tumsrechts erheblicher Urkunden hinzuwirken.
Soweit eine der vorbezeichneten Personen den Antrag auf Eintragung gestellt hat
und schon der Antrag selbst über die Verhältnisse ausreichenden Aufschluß gibt, kann von
ihrer Vernehmung abgesehen werden.
86b.
über die für die Eintragung in Betracht kommenden Verhältnisse hat das Grund-
buchamt eine Äußerung des Gemeinderats einzuholen, die Nebenlieger zu hören und die
sonst etwa erforderlichen Erhebungen von Amtswegen anzustellen.
Handelt es sich um ein von der Verpflichtung zur Eintragung befreites Grundstück
(§ 4), so kann das Grundbuchamt mit Genehmigung des vorgesetzten Amtsgerichts von
der Anhörung der Nebenlieger Abstand nehmen, sofern nach Lage des Falls kein Be-
denken obwaltet.
*·1
Wenn der Aufenthaltsort einer der in § 5 a genannten Personen unbekaunt ist
oder außerhalb des Deutschen Reichs liegt, so kann von ihrer Vernehmung Umgang
genommen werden. Ein etwaiger im Inland befindlicher Vertreter ist zu vernehmen.
Das Gleiche gilt für die Anhörung der Nebenlieger im Sinne des §5b mit der
Maßgabe, daß im Falle des Abs. 2 auch die Anhörung eines etwaigen Vertreters unter-
bleiben kann.