Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

342 
86. 
Hat ein Grundstück mit dem 1. Januar 1900 ein Grundbuchblatt nicht erhalten, 
so ist dasselbe nach Maßgabe der §§ 5 a bis 5 in das Grundbuch einzutragen. Die Ein- 
tragung erfolgt von Amtswegen, soweit nicht nach § 90 der Grundbuchordnung in Ver- 
bindung mit § 4 dieser Verordnung ein Antrag erforderlich ist. 
8 6a. 
In dem Ermittlungsverfahren sind über die Eigentumsverhältnisse des einzutragenden 
Grundstücks zunächst zu vernehmen: 
1) der in dem Primärkataster und dessen Fortführung angegebene Besitzer oder 
seine Erben; 
2) derjenige, der von den eben genannten Personen als Eigentümer bezeichnet wird 
oder für dessen Eigentum sich sonst Anzeichen ergeben. 
Bei der Vernehmung ist auf die Vorlegung etwaiger für den Nachweis des Eigen- 
tumsrechts erheblicher Urkunden hinzuwirken. 
Soweit eine der vorbezeichneten Personen den Antrag auf Eintragung gestellt hat 
und schon der Antrag selbst über die Verhältnisse ausreichenden Aufschluß gibt, kann von 
ihrer Vernehmung abgesehen werden. 
86b. 
über die für die Eintragung in Betracht kommenden Verhältnisse hat das Grund- 
buchamt eine Äußerung des Gemeinderats einzuholen, die Nebenlieger zu hören und die 
sonst etwa erforderlichen Erhebungen von Amtswegen anzustellen. 
Handelt es sich um ein von der Verpflichtung zur Eintragung befreites Grundstück 
(§ 4), so kann das Grundbuchamt mit Genehmigung des vorgesetzten Amtsgerichts von 
der Anhörung der Nebenlieger Abstand nehmen, sofern nach Lage des Falls kein Be- 
denken obwaltet. 
*·1 
Wenn der Aufenthaltsort einer der in § 5 a genannten Personen unbekaunt ist 
oder außerhalb des Deutschen Reichs liegt, so kann von ihrer Vernehmung Umgang 
genommen werden. Ein etwaiger im Inland befindlicher Vertreter ist zu vernehmen. 
Das Gleiche gilt für die Anhörung der Nebenlieger im Sinne des §5b mit der 
Maßgabe, daß im Falle des Abs. 2 auch die Anhörung eines etwaigen Vertreters unter- 
bleiben kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.