Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Königliche Verordunng, 
betrefend Aeuderung der Königlichen Verordunug vom II. Oktober 1698 über die Organisation 
des Landjägerkorps und die Rechtsverhältnisse seiner Augehörigen, und der Königlichen Verord= 
nung vom 24. Februar 1901 über die Dienstverhältnisse der dem Landjägerkorps zugeteilten Anu- 
gestellten au den gerichtlichen Gefängnissen und Strafanstalten. Vom 21. November 1909. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
Die Königliche Verordnung vom 11. Oktober 1898, betreffend die Organisation des 
Landjägerkorps und die Rechtsverhältnisse seiner Angehörigen (Reg. Bl. S. 225), in der 
Fassung der Königlichen Verordnungen vom 17. Jannuar 1905 (Reg. Bl. S. 31) und vom 
20. August 1907 (Reg. Bl. S. 364) wird in den nachstehenden Punkten geändert: 
1. In § 10 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 ist statt „Kleinmontirung“ zu setzen: „Klein- 
bekleidung“, in § 11 Abs. 1 statt „Montirungsstücke“: „Bekleidungsstücke“ und in § 12 
Abs. 1 und 2 statt „Montirungsverwaltung“: „Bekleidungsamt“. In § 10 Abs. 1 ist 
hinter „Dienstkleidung“ die Klammer mit dem Worte „Montirung“ zu streichen. 
2. Der § 26 erhält folgende Fassung: 
„Die Stationskommandanten und die Oberlandjäger (Anwärter für Stations- 
kommandantenstellen) werden aus der Zahl der Landjäger durch den Korpskommandeur 
ernannt. 
Besonders verdienten Stationskommandanten wird von Uns der Titel „Stations- 
oberkommandant“ verliehen." 
In § 28 und § 29 Abs. 2 werden die Worte: „Stellvertreter der Stationskom- 
mandanten“ durch das Wort: „Oberlandjäger“ ersetzt. 
In § 58 Abs. 1 Zeile 4 und 5 tritt an die Stelle des Worts: „Stellvertreter“ 
das Wort: „Oberlandjäger“. 
3. In § 30 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten: 
„Den in Nebenorten aufgestellten Landjägern können von den Ortsvorstehern 
oder von dem Anwalt in dringenden Fällen dienstliche Anweisungen und Aufträge 
unmittelbar erteilt werden."“
	        
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