Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Art. II. 
§ 12 der Königlichen Verordnung vom 24. Februar 1901, betreffend die Dienst- 
verhältnisse der dem Landjägerkorps zugeteilten Angestellten an den gerichtlichen Gefäng- 
nissen und Strafanstalten (Reg. Bl. S. 47) in der Fassung des Art. II der Königlichen 
Verordnung vom 17. Januar 1905 (Reg. Bl. S. 31) erhält folgenden Abs. 2 
„Aufsehern und Heilgehilfen, die im aktiven Heer zuletzt als Feldwebel, Wacht- 
meister, Vizefeldwebel oder Vizewachtmeister gedient haben, ist unbeschadet der im 
§ 10 bestimmten Rangverhältnisse schon vor Ablauf der in Abs. 1 bezeichneten Zeit 
gestattet, das silberne Portepee am Offiziersseitengewehr außer Dienst zu tragen. Die 
Befugnis kann von dem Strafanstaltenkollegium widerrufen werden.“ 
Die gegenwärtige Verordnung tritt hinsichtlich des Art. 1I Nr. 1 bis 3, 10 und 11 
und des Art. II mit der Verkündung, im übrigen mit Wirkung vom 1. April 1909 in Kraft. 
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit der Voll- 
ziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 21. November 1909. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Verfügung des Justizministeriums, 
betreffend die Ausstellung von Ehefähigkeitezengnissen. Vom 10. November 1909. 
Unter Bezugnahme auf die Verfügung des Justizministeriums vom 5. März 1906, 
betreffend die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen nach Art. 4 des Haager Abkommens 
zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung vom 
12. Juni 1902 (Reg. Bl. S. 31, Amtsbl. S. 76), wird hiemit bestimmt, daß unter ent- 
sprechender Anwendung der Vorschriften dieser Verfügung erforderlichen falls auch Ehe- 
fähigkeitszeugnisse auszustellen sind, wenn württembergische Staatsangehörige eine Ehe 
in einem außerdeutschen Staate eingehen wollen, in dem das genannte Haager Abkommen 
nicht in Wirksamkeit getreten ist. Dies gilt insbesondere für Eheschließungen in Oster= 
reich-Ungarn (bezüglich Ungarns vergl. auch Verfügung vom 16. Mai 1896, Reg. Bl. 
S. 130, Amtsbl. S. 33). 
Stuttgart, den 10. November 1909. Schmidlin.
	        
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