Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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von 7 Uhr abends ab nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen 
werden dürfen, welche bereits um 7 Uhr im Wahllokal anwesend waren, 
. die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen 
sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht 
bedienen dürfen und 
l. nach Ermittelung des Wahlergebnisses durch die Distriktswahlkommission und 
seiner Verkündung durch den Wahlvorsteher die bei der Wahl benützten Umschläge, 
soweit sie nicht dem Wahlprotokoll beizufügen sind, zu vernichten sind (vergl. 
Satz 1 des drittletzten Absatzes des in Beilage B der Vollzugsverfügung ent- 
haltenen Musters für das Wahlprotokoll). 
Stuttgart, den 12. Februar 1909. 
Pischek. 
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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