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Verfügung der Ministerien des Innern, des Kirchen- und Schnlwesens und der Finanzen,
betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 15. August 1909, betreffend) Auderungen des Gesetzes
über die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen.
Vom 7. November 1909.
Zur Vollziehung des Gesetzes vom 15. August 1909, betreffend Anderungen des
Gesetzes über die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen
(Reg. Bl. S. 205), wird Nachstehendes verfügt.
§ 1.
In dem Verfahren wegen der Einrechnung früherer, im inländischen Staats-, Kirchen-
oder öffentlichen Schuldienst zugebrachter Dienstzeiten in die pensionsberechtigte Dienstzeit
(Art. II des Gesetzes) tritt bei den Beamten, die erst vom 1. Januar 1910 ab Mit-
glieder der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte werden, eine Anderung nicht ein.
Ebenso haben bezüglich der Voraussetzungen und des Maßes der nachträglichen Leistung
von Jahresbeiträgen bei einem künftigen übertritt von Beamten aus dem inländischen
Staats-, Kirchen= oder öffentlichen Schuldienst in den Dienst einer bei der Pensionskasse
beteiligten Körperschaft oder in den Dienst einer Körperschaft mit eigener Pensionsanstalt
die bisherigen Vorschriften eine Anderung nur insofern erfahren, als bei der Einrechnung
der Zeit einer Verwendung als verpflichteter Gehilfe eines Beamten der übertretende
Beamte ebenso zu behandeln ist wie ein Beamter, der im inländischen Staats= oder
öffentlichen Schuldienst unständig verwendet war (Art. III des Gesetzes und Art. 30
Abs. 3—6 des Pensionsgesetzes in der Fassung vom 5. September 1905).
§ 2.
Diejenigen, am 1. Januar 1910 im Amte befindlichen und vor diesem Zeitpunkte
Mitglieder der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte gewordenen Körperschaftsbeamten,
welche die Einbeziehung einer vor dem Beitritt zur Pensionskasse im inländischen Staats-,
Kirchen= oder öffentlichen Schuldienst zugebrachten und erst durch die Bestimmungen der
Artikel II, V und VI des Gesetzes vom 15. August 1909 anrechnungsfähig gewordenen
Dienstzeit in ihre pensionsberechtigte Dienstzeit beanspruchen wollen, haben diesen An-
spruch binnen der Ausschlußfrist von sechs Monaten vom 1. Januar 1910 an schriftlich
oder mündlich bei der Kreisregierung oder beim Oberamt geltend zu machen.