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83.
Zur Erhebung des Anspruchs auf die Einrechnung weiterer Dienstzeiten im Sinne
des Art. V des Gesetzes sind auch diejenigen der Pensionskasse freiwillig beigetretenen
Mitglieder berechtigt, welche im übrigen wegen verspäteter Anmeldung zur Kasse (Art. 7
Abs. 2 des Penfionsgesetzes) des Rechts auf eine Einrechnung früherer Dienste verlustig
geworden find. 84
Bei der Anmeldung der weiteren Dienstzeiten, deren Einrechnung beansprucht wird,
find, soweit möglich, alsbald die erforderlichen Beweise beizubringen. Die letzteren haben
sich auf die Zeitpunkte des Anfangs und des Endes der einzelnen Abschnitte der an-
zurechnenden Dienstzeit und auf das während derselben bezogene Jahreseinkommen zu
erstrecken.
Die Staats= und Körperschaftsbehörden werden den Beamten bei der Beibringung
dieser Belege, soweit erforderlich, behilflich sein.
86.
Für die gemäß Art. V des Gesetzes weiter anrechenbaren Dienstzeiten sind zwei-
prozentige Jahresbeiträge auch in den Fällen nachträglich zu entrichten, in welchen der
Beamte im Staats-, Kirchen= oder öffentlichen Schuldienst für die Einbeziehung dieser
Dienstzeiten in die pensionsberechtigte Dienstzeit Beiträge nicht zu leisten gehabt hätte.
Soweit aber der Beamte für solche nunmehr in seine körperschaftliche pensions-
berechtigte Dienstzeit einzurechnenden Dienstzeiten vor dem übertritt in den Körperschafts-
dienst Jahresbeiträge schon bezahlt hat und demgemäß eine überweisung der letzteren
nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 4 des Pensionsgesetzes stattfindet, find von dem Be-
amten für den in Betracht kommenden Zeitraum weitere Jahresbeiträge nicht zu verlangen.
§ 6.
Die Oberämter haben die bei ihnen einlaufenden Anmeldungen nach erfolgter
Durchsicht und nach Beseitigung etwaiger Anstände der Kreisregierung vorzulegen, die
nach Prüfung der Akten Entscheidung darüber zu treffen hat, ob der beantragten Ein-
beziehung weiterer Dienstzeiten in die pensionsberechtigte Dienstzeit des Beamten zu ent-
sprechen ist. Zutreffendenfalls stellt die Kreisregierung den Beginn der pensionsberech-
tigten Dienstzeit des Antragstellers erneut fest und bestimmt die Höhe des der Nach-
bezahlung von Jahresbeiträgen zu Grunde zu legenden Einkommens des Beamten.
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