Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Vertreter des Patronats und (wo ein solches besteht) des Ephorats oder Schol- 
archats als stimmberechtigtes Mitglied der Kommission angehören. 
b) Der Reifeprüfung dürfen sich die Schüler in der Regel nicht früher als gegen 
den Schluß des zweiten Halbjahrs ihrer Zugehörigkeit zum obersten Jahreskurs 
unterziehen. 
Die Zulassung zur Reifeprüfung erfolgt auf Grund des Urteils der zur 
Prüfungskommission gehörenden Mitglieder des Lehrkörpers der Anstalt durch die 
zuständige Schulaufsichtsbehörde, welche auch über etwaige Gesuche um Befreiung 
von einer der Zulassungsbedingungen zu entscheiden hat. 
c) Gegenstände der Reifeprüfung sind bei allen drei Schularten: Deutsch, Geschichte 
und Mathematik, ferner: 
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder Englisch, 
bei den Realgymnasien: Lateinisch, Französisch, Englisch und Naturkunde, 
bei den Oberrealschulen: Französisch, Englisch und Naturkunde. 
Die übrigen Lehrgegenstände sind nicht notwendig auch Gegenstände der Prüfung. 
d) Die Reifeprüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Be- 
freiungen von der mündlichen Prüfung sind statthaft. 
Die schriftliche Prüfung findet unter beständiger Aufsicht durch Lehrer statt 
und erstreckt sich bei allen drei Schularten auf Deutsch und Mathematik, ferner 
bei den Gymnasien auf Lateinisch und Griechisch, 
bei den Realgymnasien auf Lateinisch und Französisch oder Englisch, 
bei den Oberrealschulen auf Französisch und Englisch. 
Darüber hinaus auch noch schriftliche Prüfungsarbeiten in anderen Lehrfächern 
zu fordern, bleibt der Anordnung jedes Staates überlassen. 
e) Den Maßstab für die Zuerkennung des Reifezeugnisses bilden die unter lc be- 
zeichneten Zielforderungen. Dabei ist ausnahmsweise ein Ausgleich zulässig, nach 
welchem das Zurückbleiben in einem Gegenstande durch desto befriedigendere Leistungen 
in einem anderen gedeckt wird. In dem Gegenstande, für welchen der Ausgleich 
zugelassen wird, dürfen jedoch die Leistungen keinesfalls unter das Maß hinabgehen, 
welches für die Versetzung in die zweitoberste Jahresklasse erfordert wird. Nicht 
zulässig ist es, bei dem Beschluß über die Zuerkennung des Reifezeugnisses den von 
dem Prüfling gewählten Beruf zu berücksichtigen. 
1) Bei der schließlichen Beratung über die Gewährung oder Versagung des Reife- 
zeugnisses sind sämtliche Mitglieder der Prüfungskommission stimmberechtigt. Bei
	        
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