Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Stimmengleichheit entscheidet der Regierungskommissar, dem auch das Recht des 
Einspruchs gegen den Beschluß der Prüfungskommission zusteht; macht er von 
diesem Rechte Gebrauch, so entscheidet die zuständige Schulaussichtsbehörde. 
8) Das Reifezeugnis muß an hervortretender Stelle die Bezeichnung der Anstalt ent- 
halten, an welcher es ausgestellt ist, und leicht erkennbar machen, daß es ein 
Zeugnis der Reife ist. Im Eingang ist der vollständige Name des Prüflings, 
sein Geburtstag und -ort, seine Religion oder Konfession und der Stand und 
Wohnort des Vaters anzugeben, ebenso die Dauer seines Aufenthalts auf der 
Anstalt überhaupt und in der obersten Klasse insbesondere; ist er erst in diese ein- 
getreten, so sind entsprechende Angaben auch betreffs der Anstalt zu machen, der 
er früher angehörte. Der Inhalt des Zeugnisses bezieht sich nicht bloß auf das 
Ergebnis der Prüfung, vielmehr ist in den gesondert aufzuführenden Lehrgegen- 
ständen auch der im Unterricht erlangte Grad des Wissens und der Fertigkeiten zu 
berücksichtigen. Werden die Urteile in Zahlen ausgedrückt, so ist deren Bedeutung 
auf dem Zeugnis anzugeben. Im übrigen vergleiche auch Nr. 5 und 6. 
4. Das Reifezeugnis, welches ein Angehöriger des Deutschen Reichs als Schüler einer 
Vollanstalt in einem deutschen Bundesstaat erworben hat, gewährt (mit der aus Nr. 5 
herzuleitenden Maßgabe) in einem anderen Bundesstaat alle Berechtigungen, welche in 
beiden Bundesstaaten übereinstimmend dem Reifezeugnisse der betreffenden Schulgattung 
verliehen sind. Werden in den Bundesstaaten betreffs des Berechtigungsnachweises ver- 
schiedene Forderungen gestellt, so ist die Gewährung der weitergehenden Berechtigung von 
der Entschließung der Regierung desjenigen Bundesstaats abhängig, in welchem das 
Reifezeugnis als Berechtigungsnachweis vorgelegt wird. 
5. Für Schüler aus dem Deutschen Reiche, die später als mit dem Beginne des drittletzten 
Jahrganges (der Obersekunda nach weitverbreiteter Bezeichnung) in eine Vollanstalt eines 
deutschen Bundesstaats eintreten, auf welchen sie weder durch die Staatsangehörigkeit 
noch durch den jeweiligen Wohnort ihrer Eltern oder deren Stellvertreter angewiesen 
find, hat das dort erworbene Reifezeugnis die unter Nr. 4 bezeichnete Wirkung nur 
dann, wenn dem Prüfling seitens der Unterrichtsverwaltung des Bundesstaats, dem er 
angehört, die Erlaubnis zur Ablegung der Reifeprüfung an jener Anstalt vorher erteilt 
worden ist. Ein Vermerk hierüber ist in das Reifezeugnis aufzunehmen (vergleiche Nr. 3 8). 
Auf diese Bestimmung sind auswärtige Bewerber, welche die Aufnahme in eine Voll- 
anstalt an einer höheren Stelle des Gesamtkursus als bei dem Beginne des drittletzten
	        
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