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Stimmengleichheit entscheidet der Regierungskommissar, dem auch das Recht des
Einspruchs gegen den Beschluß der Prüfungskommission zusteht; macht er von
diesem Rechte Gebrauch, so entscheidet die zuständige Schulaussichtsbehörde.
8) Das Reifezeugnis muß an hervortretender Stelle die Bezeichnung der Anstalt ent-
halten, an welcher es ausgestellt ist, und leicht erkennbar machen, daß es ein
Zeugnis der Reife ist. Im Eingang ist der vollständige Name des Prüflings,
sein Geburtstag und -ort, seine Religion oder Konfession und der Stand und
Wohnort des Vaters anzugeben, ebenso die Dauer seines Aufenthalts auf der
Anstalt überhaupt und in der obersten Klasse insbesondere; ist er erst in diese ein-
getreten, so sind entsprechende Angaben auch betreffs der Anstalt zu machen, der
er früher angehörte. Der Inhalt des Zeugnisses bezieht sich nicht bloß auf das
Ergebnis der Prüfung, vielmehr ist in den gesondert aufzuführenden Lehrgegen-
ständen auch der im Unterricht erlangte Grad des Wissens und der Fertigkeiten zu
berücksichtigen. Werden die Urteile in Zahlen ausgedrückt, so ist deren Bedeutung
auf dem Zeugnis anzugeben. Im übrigen vergleiche auch Nr. 5 und 6.
4. Das Reifezeugnis, welches ein Angehöriger des Deutschen Reichs als Schüler einer
Vollanstalt in einem deutschen Bundesstaat erworben hat, gewährt (mit der aus Nr. 5
herzuleitenden Maßgabe) in einem anderen Bundesstaat alle Berechtigungen, welche in
beiden Bundesstaaten übereinstimmend dem Reifezeugnisse der betreffenden Schulgattung
verliehen sind. Werden in den Bundesstaaten betreffs des Berechtigungsnachweises ver-
schiedene Forderungen gestellt, so ist die Gewährung der weitergehenden Berechtigung von
der Entschließung der Regierung desjenigen Bundesstaats abhängig, in welchem das
Reifezeugnis als Berechtigungsnachweis vorgelegt wird.
5. Für Schüler aus dem Deutschen Reiche, die später als mit dem Beginne des drittletzten
Jahrganges (der Obersekunda nach weitverbreiteter Bezeichnung) in eine Vollanstalt eines
deutschen Bundesstaats eintreten, auf welchen sie weder durch die Staatsangehörigkeit
noch durch den jeweiligen Wohnort ihrer Eltern oder deren Stellvertreter angewiesen
find, hat das dort erworbene Reifezeugnis die unter Nr. 4 bezeichnete Wirkung nur
dann, wenn dem Prüfling seitens der Unterrichtsverwaltung des Bundesstaats, dem er
angehört, die Erlaubnis zur Ablegung der Reifeprüfung an jener Anstalt vorher erteilt
worden ist. Ein Vermerk hierüber ist in das Reifezeugnis aufzunehmen (vergleiche Nr. 3 8).
Auf diese Bestimmung sind auswärtige Bewerber, welche die Aufnahme in eine Voll-
anstalt an einer höheren Stelle des Gesamtkursus als bei dem Beginne des drittletzten